RS OGH 1972/6/22 13Os57/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1972
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Norm

StPO §313 B
StPO §345 Z6

Rechtssatz

Auch wenn im konkreten Fall eine Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit a StG indiziert gewesen wäre, kann sich der Angeklagte durch die Unterlassung ihrer Stellung neben der - tatsächlich gestellten, von den Geschwornen aber verneinten - Zusatzfrage nach § 2 lit b StG nicht als beschwert erachten, da sie keine für ihn günstigere Alternative geboten hätte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 57/72
    Entscheidungstext OGH 22.06.1972 13 Os 57/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100551

Dokumentnummer

JJR_19720622_OGH0002_0130OS00057_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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