Norm
StPO §313 BRechtssatz
Auch wenn im konkreten Fall eine Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit a StG indiziert gewesen wäre, kann sich der Angeklagte durch die Unterlassung ihrer Stellung neben der - tatsächlich gestellten, von den Geschwornen aber verneinten - Zusatzfrage nach § 2 lit b StG nicht als beschwert erachten, da sie keine für ihn günstigere Alternative geboten hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100551Dokumentnummer
JJR_19720622_OGH0002_0130OS00057_7200000_002