RS OGH 1972/4/6 12Os21/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1972
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Norm

StPO §313 B
StPO §345 Z6

Rechtssatz

Sind Zusatzfragen im Sinne des § 2 lit a und b StG gestellt, so ist eine weitere Zusatzfrage nach § 2 lit c StG nur dann erforderlich, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte zur Tatzeit volltrunken oder durch andere Einwirkung von außen (Medikamente, Drogen uä) in einem Maße des Gebrauchs der Vernunft beraubt gewesen sein kann, die einer Volltrunkenheit und der damit verbundenen Aufhebung des Bewußtseins gleichkommt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 21/72
    Entscheidungstext OGH 06.04.1972 12 Os 21/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100553

Dokumentnummer

JJR_19720406_OGH0002_0120OS00021_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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