Vgl; Beisatz: Es ist zulässig, das Dreifragenschema so abzufassen, daß der Notwehrexzeß aus einem asthenischen Affekt (nicht schon alternativ in der Zusatzfrage nach Notwehr, sondern erst) in der Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen behandelt wird. (T2)