Norm
StPO §313 BRechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob eine Simulation oder eine Sinnenverwirrung im Sinne des § 2 lit c StG vorliegt, ist den Geschwornen zu überlassen und durch Stellung einer Zusatzfrage nach dem erwähnten Schuldausschließungsgrund herbeizuführen (KH 3885); (hier durch ein Schädeltrauma bedingter psychischer Ausnahmezustand).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0100544Dokumentnummer
JJR_19680227_OGH0002_0090OS00008_6800000_001