RS OGH 1971/4/22 9Os79/70, 10Os154/78, 15Os8/05y, 13Os42/07m, 12Os104/07x, 15Os142/13s (15Os143/13p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1971
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Norm

StPO §313 B

Rechtssatz

Momente, die ein Begriffsmerkmal des Verbrechens, etwa den Vorsatz beseitigen sollen, gehören nicht in eine Zusatzfrage. Haben die Geschwornen mittels Bejahung einer Hauptfrage oder Eventualfrage den Vorsatz bejaht, so wäre eine Zusatzfrage betreffend einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum überflüssig.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 79/70
    Entscheidungstext OGH 22.04.1971 9 Os 79/70
    Veröff: EvBl 1972/18 S 22
  • 10 Os 154/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 10 Os 154/78
    Beisatz: Hier: Raubvorsatz (T1)
  • 15 Os 8/05y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 15 Os 8/05y
    Vgl auch; nur: Momente, die ein Begriffsmerkmal des Verbrechens, etwa den Vorsatz beseitigen sollen, gehören nicht in eine Zusatzfrage. (T2); Beisatz: Ein Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) schließt ? anders als die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nach § 8 StGB (Erlaubnisirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum) ? bereits den Vorsatz aus und kann daher nicht Gegenstand einer Zusatzfrage sein. (T3)
  • 13 Os 42/07m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 42/07m
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) schließt bereits den Vorsatz aus und kann daher nicht Gegenstand einer Zusatzfrage sein. (T4)
  • 12 Os 104/07x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 104/07x
  • 15 Os 142/13s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 142/13s
    Vgl
  • 11 Is 64/19z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 11 Is 64/19z
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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