Norm
StPO §313 BRechtssatz
Bei Unterbleiben der Vollbringung des Verbrechens aus anderen als aus den in § 8 StG angeführten Umständen, so auch infolge freiwilligen Rücktritts des Täters, liegt ein Straftatbestand überhaupt nicht vor. Dieser freiwillige Rücktritt kann daher auch nicht Gegenstand einer gesonderten Fragestellung an die Geschwornen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100588Dokumentnummer
JJR_19701022_OGH0002_0090OS00113_7000000_002