Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten vom 3. 9. 1973 bis 22. 1. 1999 beschäftigt und hat in dieser Zeit zahlreiche Erfindungen gemacht, die zum Patent angemeldet wurden. Im Einzelnen handelt es sich um Erfindungen im Zusammenhang mit der L*****-Faser und um Erfindungen aus dem Bereich der M*****Spaltung (M*****). Das Dienstverhältnis wurde durch den Austritt des Klägers beendet, der mit dem Vorenthalten von Bonuszahlungen und der zustehenden Dienstvergütungsansprüche begrün... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Entlassungsgrund des § 82 lit e GewO, 2. Tatbestand ist verwirklicht, wenn der Arbeitnehmer „ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt". Unter einem Nebengeschäft ist dabei die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebs seines Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrich... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 82 lit e GewO kann ein Arbeiter ua dann entlassen werden, wenn er ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt. Dabei wird als "Nebengeschäft" die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch den Arbeiter außerhalb durch des Geschäftsbetriebes des Arbeitgebers mit der Absicht verstanden, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Müh... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 liti
Rechtssatz: § 82 lit i GewOumfasst neben der Straf- und Untersuchungshaft auch die Haft auf Grund verwaltungsbehördlicher Strafen. Entscheidungstexte 8 ObA 55/04b Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 55/04b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119493 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 liti
Rechtssatz: Auch wenn das Haftende feststeht und eine länger als 14tägige Freiheitsstrafe zu verbüßen ist, kann die Entlassung frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden. Entscheidungstexte 8 ObA 55/04b Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 55/04b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten seit August 2000 als Leiter des Marketings und des Vertriebes tätig. Seine Gehälter wurden von der Beklagten abgerechnet und auch bezahlt. Sie meldete ihn auch als Angestellter bei der Gebietskrankenkasse an. Die Beklagte gehört zu einem deutschen Konzern und ist die "Enkelin" (100 %ige Tochtergesellschaft einer 100 %igen Tochtergesellschaft) einer deutschen Firma die den gleichen Firmenwortlaut hat, jedoch noch die Beifügung "& Co ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 82 lit i GewO 1859 kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden, wenn er durch länger als vierzehn Tage "gefänglich angehalten" wird. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen trat der Kläger am 1. 3. 2000 eine Verwaltungsstrafhaft (Ersatzfreiheitsstrafe wegen verschiedener Verwaltungsdelikte) an, die bis 12. 4. 2000 dauern sollte. Am 29. 2. 2000 hatte der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Verhalten des Klägers ist nach dem (iS des § 27 Z 4 AngG auszulegenden) Entlassungstatbestand des § 82 lit f, 1. Tatbestand, GewO 1859 zu prüfen, der nach völlig einhelliger Auffassung nicht nur das Verlassen der Arbeit im engeren Sinn, sondern vielmehr jedes mit der Verpflichtung zur Einhaltung der pflichtgemäßen Arbeitszeit unvereinbare Verhalten des Arbeitnehmers, daher auch das pflichtwidrige Nichterscheinen zur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten vom 7. 10. 1996 bis 28. 1. 2003 als Taxilenker beschäftigt. Er lenkte Taxis, manchmal aber auch sogenannte Großraumtaxis, die über neun Sitzplätze einschließlich jenem des Lenkers verfügen. Der Beklagte verfügt über vier Gewerbeberechtigungen, nämlich jene für das Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, für das Güterbeförderungsgewerbe sowie das Mietkraftwagengewerbe mit Personenkraftwagen und das Mietkraftwagengewerbe mit Omn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. Ing. Hans Lechner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Seit der Entscheidung 8 ObA 2058/96x = ZAS 1997/5 [Apathy] vertritt der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre (Apathy, Beiderseitiges Verschulden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Tomandl, Beendigung des Arbeitsvertrages, 81, 85 ff; Kramer in Glosse zu DRdA 1979/6; Kuderna Entlassungsrecht² 76 ff; Wachter, Beiderseitiges Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus L*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Univ. Prof. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Univ. Prof. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dogan T*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Kurt Klein, Re... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litdGewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Erfolgt die Drohung gegenüber einem Dritten und brauchte der Drohende mit der Kenntnisnahme seiner Äußerung durch den Bedrohten nicht rechnen, liegt kein Entlassungsgrund nach § 82 lit d beziehungsweise lit f GewO vor, da die Strafbarkeit nach § 107 StGB voraussetzt, dass der Täter die Absicht hat, dass die Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Fal... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte begründet die Entlassung des Klägers mit dessen gegenüber ihrem Geschäftsführer abgegebenen Äußerung, er werde den Vorarbeiter eines Kunden umbringen, falls eine von ihm gegen diesen Vorarbeiter beabsichtigte Klage erfolglos bleibe. Die nach dem Vorbringen der Beklagten in Betacht kommenden Entlassungsgründe des § 82 lit d GewO (Begehung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung) und des § 82 lit g GewO, 1. Tatbestand (gefährliche Dr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 82 lit f GewO zweiter Tatbestand ist - ebenso wie nach § 27 Z 4 AngG- eine Entlassung des Arbeitnehmers auch dann berechtigt, wenn sich dieser beharrlich weigert, einer durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers nachzukommen. Grundsätzlich ist eine Ermahnung erforderlich, es sei denn, dass dem Arbeitnehmer die Bedeutung seines pflichtwidrigen Verhaltens offensichtlich und erke... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred F*****, Kraftfahrer, ***** wider die beklagte Partei Fr... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte V*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Dr. August Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Eben... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harold B*****, vertreten durch Ober... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Boris I*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte Gmb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 3. Satz ZPO). Da das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern diejenigen des Erstgerichtes übernommen hat, ist, wie sich nicht zuletzt aus den Hervorhebungen der Seiten 25 - 27 des angefochtenen Urteils ergibt, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gewählte Formulierung "... hat aber der Kläger dennoch die Schreiben in Kopie an Dr. K***** übermittelt ...... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Adrian K*****, Installateur, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Lovrek sowie durch die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die in der Revision erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wurde geprüft, sie ist jedoch nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend verneint, sodass auf dessen
Begründung: verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 4. 1998 bei der Beklagten beschäftigt, die gemäß § 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (SSSZG) vertraglich mit der Durchführung der Sicherheitskontrollen am Flughafen Wien betraut ist. Der Kläger wurde als Arbeiter aufgenommen und war als Fluggastkontrollorgan tätig. Der Kläger war seit 1. 4. 1998 bei der Beklagten beschäftigt, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bun... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras, sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Peter L*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsan... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3). Es ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht nur verneint hat, dass die Entlassung selbst auf vorgetäuschte Krankenstände gestützt wurde, aber nicht, dass die Beklagte diese auch als Nachweis der Berechtigung der Entlassung vorgebracht habe (AS 95). Soweit die Revision im Rahmen der Rechtsrüge zugrundelegt, dass die Klägerin bei dem Gespräch, das ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Lovrek sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert B*****, vertreten durch Dr. Gerwald Schmidberger, Rechtsanwalt in Steyr,... mehr lesen...