TE OGH 2005/2/2 9ObA7/04a

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Veröffentlicht am 02.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Stefan Z*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Christian Rumplmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 155.166,31 brutto sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2003, GZ 11 Ra 67/03g-95, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Mai 2003, GZ 17 Cga 46/99v-85, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war bei der Beklagten vom 3. 9. 1973 bis 22. 1. 1999 beschäftigt und hat in dieser Zeit zahlreiche Erfindungen gemacht, die zum Patent angemeldet wurden. Im Einzelnen handelt es sich um Erfindungen im Zusammenhang mit der L*****-Faser und um Erfindungen aus dem Bereich der M*****Spaltung (M*****). Das Dienstverhältnis wurde durch den Austritt des Klägers beendet, der mit dem Vorenthalten von Bonuszahlungen und der zustehenden Dienstvergütungsansprüche begründet wurde.

Der Kläger begehrte in erster Instanz zuletzt die Zahlung von S 2,135.135,10 (EUR 155.166,31) brutto sA, die sich wie folgt zusammensetzen:

Hay-Bonusfür 1996               S 100.000,--

Diensterfindervergütung L*****

bis einschließlich 1998               S 256.178,21

Vorrats- und Sperrpatente               S  84.000,--

Urlaubsentschädigung

für 35 Arbeitstage               S 140.316,30

Abfertigung

              (9 Monatsentgelte)              S 906.857,91

              Kündigungsentschädigung (22.1.-22.4.1999)

              a) Jubiläumsgeld               S 72.736,20

              b) Gehalt für 3 Monate               S 196.383,--

              c) Überstundenpauschale               S  27.282,--

              d) Abfertigung (3 Monatsentgelte)

              unter Berücksichtigung der

              Bonuszahlung               S 302.285,97

              e) anteilige Sonderzahlungen               S  49.095,74

                            (richtig also insgesamt 2,135.135,33)

Die Beklagte habe die von ihm eingemahnten Forderungen nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt. Dabei handle es sich um folgende Forderungen:

Mit dem Kläger sei - wie jedes Jahr - auch für 1996 ein Hay-Bonus vereinbart worden. Obwohl er die im Einzelnen genannten Ziele zu 50 bis 60 % erreicht habe, sei der Bonus nicht ausgezahlt worden. Aus diesem Titel stünden dem Kläger mindestens S 100.000,-- zu. Dieser Hay-Bonus sei zusätzlich zum Sonderbonus von 1 Million Schilling vereinbart worden. Auch ein anderer Arbeitskollege, wie der Kläger in der ersten Berichtsebene, habe den Sonderbonus und einen Hay-Bonus für 1996 erhalten. Drei andere Kollegen haben neben dem Hay-Bonus weitere Prämien erhalten. Die Weigerung, dem Kläger den Hay-Bonus zu zahlen, verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Erfindungsvergütung für Erfindungen im L*****-Komplex errechne sich nach folgender Formel:

Erfindungswert = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x technischer Bezugsgröße x Gesamtmiterfinderanteil. Die Beklagte habe in diesem Bereich bis einschließlich 1998 einen Umsatz von S 246,7 Millionen erzielt. Eine generelle Anlastung der erzielten Verluste zu Ungunsten der Diensterfinder sei unzulässig.

In Österreich bestehe in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 1,75 bis 6,8 %, in Deutschland werde für Chemiefasern ein Lizenzsatz von 3 % geleistet. Die Beklagte wolle nur von einem Lizenzsatz von 1 % ausgehen, obwohl sie bereits in der Pilotphase (große Aufwendungen, kein Gewinn) einen Lizenzsatz von 3 % an die Konkurrentin A*****AG gezahlt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber noch keinerlei Monopolstellung hinsichtlich der L*****-Erfindungen bestanden. Die L*****-Tochterfirma der Beklagten müsse trotz behaupteter Verluste 5 % Lizenzgebühr zahlen. Die zugrunde gelegten 3 % seien daher ein vergleichbarer Lizenzsatz im unteren Rahmen des Möglichen. Der Wert der Erfindungen, nämlich die Pionierleistung und die Monopolstellung der Beklagten, werde durch einen mit dem wichtigsten Konkurrenten geschlossenen Kreuzlizenzvertrag hervorgehoben. Die technische Bezugsgröße sei für die Berücksichtigung eines allfälligen nicht patentfähigen Know-hows mit 90 % anzunehmen. Zu den Erfindungen sei der Kläger aufgrund eigener Initiative gelangt. Dabei habe er teilweise betriebliche Hilfsmittel verwendet. Es sei daher ein Anteilsfaktor von mindestens 15 % zugrunde zu legen. Die in die Formel eingesetzten Werte ergäben eine Erfindervergütung von S 256.178,21.

Die von der Beklagten geltend gemachte Anrechnung sogenannter Inanspruchnahmevergütungen sei nicht vereinbart und bisher auch noch nie vorgenommen worden. Dabei habe es sich lediglich um Leistungsanreize gehandelt, die den Erfindern aus Anlass der Patenterteilung bzw. Diensterfindungsmeldung gewährt worden seien.

Die Erfindung LZ 232 B***** sei nicht berücksichtigt worden, obwohl sie im Einsatz sei. Daher bestehe für 1997 und 1998 eine Differenz von S 8.813,--, die zum Zeitpunkt des Austritts bereits fällig gewesen sei.

Die Beklagte sei verpflichtet, auch die in der Pilotanlage erzielten Umsätze zu vergüten; sie habe dies bei allen anderen Erfindern so gemacht. Erfindungen, an denen der Kläger beteiligt sei, seien wirtschaftlich wesentlich wertvoller als viele andere Patente in diesem Komplex.

Die Beklagte sei ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen.

Dem Erfinder stehe auch für Vorratspatente eine angemessene Vergütung zu. Die beklagte Partei hätte die Vorratspatente benützen können. Hiefür stehe dem Kläger eine Vergütung von mindestens S 84.000,-- brutto zu. Die Beklagte habe darauf bestanden, dass der Kläger bei Fallenlassen eines Patentes auf dieses im Voraus verzichte. Die Vereinbarung der Beklagten mit ihren maßgeblichen Konkurrenten, dass eventuell fallen gelassene Patente an diese übertragen werden, verletze Rechte des Klägers und verstoße gegen § 15 PatentG. Die Patente hätten einen tatsächlichen Wert für die Beklagte und seien zum Teil Sperrpatente.Dem Erfinder stehe auch für Vorratspatente eine angemessene Vergütung zu. Die beklagte Partei hätte die Vorratspatente benützen können. Hiefür stehe dem Kläger eine Vergütung von mindestens S 84.000,-- brutto zu. Die Beklagte habe darauf bestanden, dass der Kläger bei Fallenlassen eines Patentes auf dieses im Voraus verzichte. Die Vereinbarung der Beklagten mit ihren maßgeblichen Konkurrenten, dass eventuell fallen gelassene Patente an diese übertragen werden, verletze Rechte des Klägers und verstoße gegen Paragraph 15, PatentG. Die Patente hätten einen tatsächlichen Wert für die Beklagte und seien zum Teil Sperrpatente.

Die Erfindungen des Klägers im Bereich M***** (M*****) würden seit 1992 genützt. Die hiefür zustehende Diensterfindervergütung mache „mehrere hunderttausend Schilling" aus. Trotz jahrelanger Benützung sei darüber nicht Rechnung gelegt worden. Der besondere Wert dieser Erfindungen werde durch die Bereitschaft der Beklagten zu einer Investition von mehr als 100 Millionen Schilling belegt. Ein anderer Miterfinder habe dafür S 600.000,-- erhalten. Die Weigerung, dem Kläger eine entsprechende Vergütung zu zahlen, stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Im M*****-Bereich sei das Patent LZ 154 noch aufrecht, nicht aber das Patent LZ 10. Dies sei fallengelassen worden. Dem Kläger sei dieses Patent nicht zur Übernahme angeboten worden. Dabei sei dem Kläger erheblicher Schaden entstanden, weil ihm dadurch die Verwertung des Schutzrechtes nicht möglich sei. Insofern werde das Klagebegehren auch auf Schadenersatz gestützt.

Bei der M*****-Anlage lägen weitere Vorteile in der Herstellung verschiedener Nebenprodukte sowie in massiven Verbesserungen bei der Umweltbelastung. Das M*****-Verfahren werde auch zum Verkauf angeboten.

Die Beklagte sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass sich der Kläger wegen der Diensterfindervergütungen den Austritt vorbehalte. Im Schreiben, in dem der Kläger seinen Austritt angedroht habe, sei sie darauf hingewiesen worden, dass Zahlungen bis spätestens 21. 1. 1999 zu erfolgen hätten und der beigelegte Zahlschein zu verwenden sei. Schuldbefreiende Zahlungen hätten nur an den Klagsvertreter erfolgen können. Auf dessen Konto habe auch am 22. 1. 1999 kein Zahlungseingang festgestellt werden können.

Die Beklagte habe zumindest seit Juli 1998 über die entsprechenden Informationen über die Benützung der Patente verfügt. Der Kläger sei zu 25,64 % am gesamten L*****-Patentkomplex beteiligt. Die Beklagte habe trotz Kenntnis der maßgeblichen Bezugsgrößen und damit trotz Kenntnis ihrer längst überfälligen Zahlungsverpflichtungen ungeachtet der damit entstehenden Verjährungsproblematik Zahlungen immer wieder hinausgezögert und bewusst die niedrigsten Bewertungsansätze gewählt.

Der dem Kläger zuletzt erteilte Auftrag hinsichtlich der Entwicklung von "L*****-L*****" sei eine unzumutbare Scheinbeschäftigung gewesen.

Seit 15. 2. 1999 sei der Kläger bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt. Dieser stehe nicht in Konkurrenz zur Beklagten. Die neue Beschäftigung sei nicht der Austrittsgrund gewesen.

Die Beklagte sei bis einschließlich 2000 (Anmerkung: Das Verfahren ist seit Februar 1999 anhängig) einem generellen Prinzip der Abrechnungen gefolgt. Erstmals für 2001 sei sie von diesem Prinzip abgewichen, weil sich nach dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten geringere Summen ergeben haben. Das zuvor eingehaltene Prinzip stelle jedoch die Untergrenze der Vergütung dar; davon dürfe nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden. Das Prinzip sei auch auf Dienstnehmer angewendet worden, die das Einigungskonzept abgelehnt haben. Alle anderen Dienstnehmer haben für 2000 eine Vergütung auf Basis eines Lizenzsatzes von 2 % bereits erhalten. Es sei dem Kläger wie seinen Mitarbeitern auch eine einvernehmliche Lösung unter Anwendung des Sozialplans angeboten worden, doch hätte er eine Konkurrenzklausel unterschreiben müssen. Dies habe er zu Recht verweigert, da es während des aufrechten Arbeitsverhältnisses keine derartige Vereinbarung gegeben habe. Die Ansprüche aus dem Sozialplan beliefen sich auf S 674.625,74 brutto. Der Kläger sei angesichts seines berechtigtem Austritts wie im Falle einer Arbeitgeberkündigung zu behandeln. Eine Arbeitgeberkündigung zwecks Ausschlusses aus einem Sozialplan sei sittenwidrig, daher habe der Kläger alle Ansprüche aus diesem Sozialplan.

Der Kläger stützte sämtliche Klageansprüche auch auf den Titel Diensterfindungsvergütungen für die ihm zuzurechnenden patentfähigen Diensterfindungen.

Die Beklagte wendete ein, es sei kein Austrittsgrund für den Kläger vorgelegen, weil sämtliche Ansprüche gezahlt gewesen seien. Alle Ansprüche des Klägers, die seit mehr als 3 Jahren vor Klageeinbringung (also bis Ende Februar 1996) fällig gewesen wären, seien verjährt.

Der Hay-Bonus habe Jahr für Jahr einer gesonderten Vereinbarung bedurft, mangels einer solchen Vereinbarung bestehe darauf für 1996 kein Rechtsanspruch des Klägers. Für 1996 sei eine eigene Prämienvereinbarung getroffen worden, aus der der Kläger S 1 Million brutto erhalten habe. Diese Prämienvereinbarung sei an die Stelle einer Vereinbarung über den Hay-Bonus getreten. Die Differenzierung zwischen dem Kläger und dem von ihm angesprochenen Kollegen sei sachlich gerechtfertigt, weil dieser Kollege Geschäftsführer der L***** GmbH & Co KG gewesen und seine Stellung nicht mit jener des Klägers vergleichbar sei.

Es sei nicht an der Beklagten gelegen, dass zum Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts des Klägers nicht festgestanden sei, wie viele Patente im L*****-Bereich genutzt würden. Auch der Kläger habe keine eindeutige Information geliefert.

Die Diensterfindervergütung entstehe erst nach Ablauf eines Jahres für das vorangegangene Jahr und zwar erst mit Vorliegen der endgültigen Zahlen über die verkauften Mengen. Der Anspruch für 1998 sei daher zum Zeitpunkt des Austritts und der Klageführung noch nicht fällig gewesen. Für die Zeit vor 1997 bestehe keinerlei Vergütungsverpflichtung, da nur eine Pilotanlage bestanden habe.

Es sei nur ein Lizenzsatz von 1 % zu berücksichtigen, weil die L*****-Produktion in H***** trotz Investitionen im Milliardenbereich nach wie vor Verluste in dreistelliger Millionenhöhe bringe. Welcher Lizenzsatz mit der Tochterfirma, die die L*****-Erfindungen nutze, vereinbart sei, sei nicht maßgebend. Es komme auf die (negative) wirtschaftliche Entwicklung der Tochterfirma an. Der Kläger habe bei der Entwicklung des L*****-Verfahrens nicht aus Eigeninitiative, sondern über Auftrag gehandelt. Die Beklagte habe S 975 Millionen in Forschung und Entwicklung gesteckt, ein großes Maß an betrieblichen Hilfsmitteln sei vorhanden gewesen. Die Bezugsgröße von 90 % stelle nur ein Entgegenkommen gegenüber dem Kläger dar. Es sei durchaus die Annahme einer deutlich niedrigeren technischen Bezugsgröße berechtigt. Für 4 Erfindungen (Patentnummer 97, 131, 148 und 163) sei von der Zahl 10 und hinsichtlich der restlichen Erfindungen von der Zahl 8,5 auszugehen. Die vier zuerst genannten Erfindungen fielen in eine Zeit, in der der Kläger noch nicht die Tätigkeit der Projektleitung bei der L*****-Produktion ausgeübt habe. Ausgehend von 1997 ergebe sich ein Erfindungswert von 1,14 Millionen Schilling für die im L*****l-Bereich genutzten Erfindungen. Dieser Betrag sei zu gleichen Teilen auf die 24 unzweifelhaft genützten Erfindungen sowie auf jene 13 Erfindungen aufgeteilt worden, deren Nutzung noch nicht unzweifelhaft festgestanden sei. Dies ergebe pro Erfindung einen Erfindungswert von S 30.820,--. Unter Berücksichtigung des vom Kläger angegebenen Miterfinderanteils sowie der Anteilsfaktoren 10 % bzw. 8,5 % errechne sich daher ein Diensterfindungsvergütungsanspruch des Klägers bis Ende 1997 in Höhe von brutto S 11.050,--.

Der Kläger müsse sich jedoch ihm freiwillig geleistete Inanspruchnahmevergütungen von insgesamt S 30.105,-- brutto - Akontozahlungen auf allfällige Vergütungen bei einer späteren Nutzung - anrechnen lassen. Bei der Auszahlung der Inanspruchnahmevergütungen sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese bei Berechnung der Erfindungsvergütung in Abzug gebracht würden.

Das Konzept der Beklagten sei auf sämtliche Diensterfinder angewendet worden. Der Kläger habe ohnedies auf Basis dieses Konzeptes die Zahlungen für 1998 und 1999 erhalten. Eine vergleichsweise Einigung sei erst 1999 erfolgt. Auszahlungen für die Pilotanlage seien freiwillig erfolgt. Der Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass das Patent LZ 232 B***** genutzt werde. Die auf Erfindungen des Klägers zurückgehenden Patente seien wirtschaftlich nicht wertvoller als die übrigen vom Kreuzlizenzvertrag erfassten Patente.

Mangels Fälligkeit liege kein Anspruch des Klägers aus Vorratspatenten vor. Dem Kläger komme für den Fall des Fallenlassens eines Patentes bzw. bei Nichtanmeldung zum Patent kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Im Übrigen müsse sich der Kläger auch hier ihm ausgezahlte Inanspruchnahmevergütungen von S 37.223,-- brutto anrechnen lassen.

Im Bereich M***** bestünden nicht 4, sondern lediglich 3 zu Patenten angemeldete Diensterfindungen des Klägers. Von diesen 3 Patenten seien nur mehr 2 aufrecht. Das dritte, von der Beklagten nie genutzte Patent sei dem Kläger 1993 angeboten worden. Er habe dieses jedoch nicht aufgenommen, sodass es in der Folge fallen gelassen worden sei. Im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Patente hätten weder ein innerbetrieblicher Ertrag noch externe Umsätze erzielt werden können. Mit Zahlung von S 9.360,80 netto sowie einer freiwillig gezahlten Inanspruchnahmevergütung in Höhe von S 14.332,-- seien allfällige Vergütungsansprüche des Klägers aus diesen Erfindungen abgegolten. 1998 sei nur mehr 1 Detailpatent des Klägers im Einsatz (LZ 10) gewesen. Der Kläger habe eine ihm angebotene Pauschalvergütung für M***** nicht angenommen. Das Patent habe keinen Marktwert, es sei nur innerbetrieblich verwendet worden, habe aber keinen innerbetrieblichen Nutzen erbracht. Aus dem Fallenlassen des Patentes LZ 10 seien dem Kläger keine Ansprüche entstanden: Es bestehe keine Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein fallengelassenes Patent anzubieten. Die Auszahlung an andere Dienstnehmer sei erst nach dem Austritt des Klägers erfolgt.

Dem Kläger sei aufgrund einer vorangegangenen Mitteilung bekannt gewesen, dass auf sein Konto geleistet werde. Am 20. 1. 1999 sei der Betrag von S 19.747,80 netto (S 11.050,-- für L***** 1997 und S 9.360,80 netto für M*****) bei der Bank eingezahlt worden, bei welcher der Kläger sein Konto habe. Der Kläger habe noch am selben Tag über den Betrag verfügen können. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs der von ihm gesetzten Frist und vor seiner Austrittserklärung sei ihm der Betrag zur Verfügung gestanden.

Selbst wenn dem Kläger noch Ansprüche aus dem Titel Diensterfindungsvergütungen zugestanden wären, wäre der Austritt unberechtigt. Die Überweisung eines allenfalls zu niedrigen Betrages sei wegen einer vertretbaren Rechtsansicht erfolgt. Zudem habe die Beklagte nicht über sämtliche Informationen über die tatsächliche Nutzung aller Patente verfügt. Ein allenfalls offener Betrag von S 5.164,40 hätte den Kläger keinesfalls zum vorzeitigen Austritt berechtigt. Angesichts von Vergleichsgesprächen habe die beklagte Partei nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger ohne Hinweis darauf, dass ein zu niedriger Betrag gezahlt worden sei, ohne Setzung einer weiteren Nachfrist vorzeitig austreten werde. Die Beklagte habe sich bemüht, mit sämtlichen Diensterfindern - großteils auch vom Klagevertreter vertreten - eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Ein Positionspapier sei am 16. 12. 1998 an den Klagevertreter übermittelt worden, der geantwortet habe, es sei noch keine Stellungnahme möglich. Weiters sei um Übermittlung der Ergebnisse hinsichtlich der Patentnutzungen ersucht worden. Ein mit 5. 1. 1999 datiertes Schreiben habe zur Zahlung sämtlicher fälliger Diensterfindungsvergütungsansprüche des Klägers und des Hay-Bonus für 1996 bis 21. 1. 1999 unter Vorbehalt des vorzeitigen Austritts aufgefordert. Der Beklagten sei daher für die schwierige Berechnung nur eine 14-tägige Frist zur Verfügung gestanden. Auch deswegen sei ein allfälliges Entgeltvorenthalten nicht ungebührlich.

Infolge des unbegründeten vorzeitigen Austrittes stehe dem Kläger für das letzte Arbeitsjahr kein Urlaubsanspruch zu. Der offene Urlaub von einem Tag sei dem Kläger abgegolten worden.

Der Kläger sei nicht für den Sozialplan nominiert worden, weil er beabsichtigt habe, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Anwendung des Sozialplans setze eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses voraus, zu der es nicht gekommen sei. Dem Kläger sei ein gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz angeboten worden. Er habe jedoch bei einem Konkurrenzunternehmen eine neue Arbeitstätigkeit antreten wollen. Es sei nicht sittenwidrig, nur solche Arbeitnehmer in den Genuss eines Sozialplans kommen zu lassen, die einer einvernehmlichen Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse zustimmten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 18,21 brutto samt Zinsen (Differenzanspruch aus Urlaubsentschädigung) statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Seine Feststellungen lassen sich - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - wie folgt zusammenfassen:

Der Kläger, der einschließlich diverser Prämien zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von S 100.762,-- bezog, war 1973 als Lehrling bei der Beklagten eingetreten und hatte in der Folge die Abendschule (HTL für Maschinenbau und Betriebstechnik) absolviert. In der Folge arbeitete er als Sachbearbeiter für technische Belange. 1985 wurde im Betrieb der Beklagten die M*****-Spaltungsanlage, die zumindest seit 1993 in Betrieb genommen wurde, installiert. Seit 1984 entwickelte der Kläger dieses Projekt als Sachbearbeiter unterhalb des Projektleiters, der wiederum dem Abteilungsleiter für technische Planung unterstand. In dieser Zeit erarbeitete der Kläger die Umsetzung der Erfindung LZ 8 in technischer Form. Ab 1989 arbeitete der Kläger in der Entwicklung der L*****faser, einer neuwertigen Chemiefaser für hochwertige Textilien, zunächst als Sachbearbeiter mit. Etwa ab 1990 stieg der Kläger zum technischen Leiter des Projekts L***** auf. Dabei unterstand er dem Leiter des Gesamtprojekts L*****, der dem Hauptabteilungsleiter für Forschung und Entwicklung unterstand, der wiederum dem zuständigen Vorstand unterstand. 1995 wurde der Kläger technischer Projektleiter für die Installierung der L*****großanlage in H***** im Burgenland, einem ca 2 Milliarden-Schilling-Projekt. Am 2. 7. 1997 ging die Großanlage erfolgreich in Betrieb. Der Kläger verblieb als Leiter der Verfahrenstechnik der Großanlage. Da sich der Absatz der L*****faser schlechter als geplant entwickelte, wurde der ursprünglich geplante Aufbau einer zweiten Produktionslinie nicht realisiert. Das Technikteam rund um den Kläger wurde daher nicht mehr im früheren Umfang benötigt. Vom Vorstand gab es aber die klare Vorgabe, dass der Kläger als wesentlicher technischer Know-how Träger und Erfinder zu halten sei. Der Kläger empfand die ihm in der Folge angebotene Aufgabe der Weiterentwicklung eines Projektes "L*****" als Karriereknick. Er begann sich nach Aufgaben außerhalb der Beklagten umzusehen. Der Vorstand bot ihm auch die Leitung der verkleinerten Technikergruppe als Abteilungsleiter an.

Bei der Beklagten besteht ein Hay-Bonus-System, nach dem die betroffenen leitenden Angestellten jährlich eine vereinbarte Zusatzprämie (ca. 20 % des Bruttojahresbezugs) erhalten, je nach dem wie weit zuvor mit den Vorgesetzten vereinbarte persönliche Ziele, Bereichsziele und betriebliche Gesamtziele erreicht wurden. Mit dem Kläger wurde zwar für die erfolgreiche Installierung der L*****großanlage in H***** ein Sonderbonus in Höhe von S 1 Million brutto vereinbart und bis Ende 1998 auch zur Gänze ausgezahlt, nicht jedoch ein Hay-Bonus für das Jahr 1996. Dr. M*****, der bei der Beklagten als Geschäftsführer der Tochterfirma L*****GesmbH & Co KG, die die Großanlage in H***** betreibt, beschäftigt war und ist, erhielt die gleiche Sonderprämie in Höhe von S 1 Million. Mit ihm wurde zusätzlich auch für das Jahr 1996 ein Hay-Bonus vereinbart. Dr. M***** ist promovierter Chemiker und war neben der technischen Implementierung des Projektes auch mit kaufmännischen Aufgaben wie Firmengründung, Personal, Förderungen, Marketing und Geschäftsführung der L***** GesmbH & Co KG betraut.

Mit Schreiben vom 28. 12. 1998 mahnte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Restzahlung von S 300.000,-- für die Projektprämie von S 1 Million - Abwicklung L*****-Großanlage - weiters S 120.000,-- Hay-Bonus 1996 und ca S 410.000,-- an Diensterfindervergütungen ein. Hierauf zahlte die Beklagte S 300.000,-- an restlicher Projektprämie. Mit Schreiben vom 5. 1. 1999 setzte der Kläger über die Klagevertretung für den Hay-Bonus 1996 und für die Diensterfindungsvergütungen für Erfindungen im Bereich der M***** und der L*****produktion eine Nachfrist bis 21. 1. 1999; er erklärte, sich den Austritt vorzubehalten, wenn ab 21. 1. 1999 "bei uns kein Zahlungseingang feststellbar sei". Diesem Schreiben war ein Zahlschein der Arbeiterkammer beigelegt. Die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt seit mehr als einem Jahr in Verhandlungen mit den Diensterfindern (auf deren Seite auch Dr. Mayr von der AK tätig war). In diesen Verhandlungen bestand über die zentralen Fragen Anteilsfaktor und Lizenzsatz (im Detail auch über Fragen, welche Erfindungen überhaupt genutzt werden) betreffend ca. 115 Diensterfindungen von ca 40 Erfindern noch keine Einigung. Die Beklagte erfuhr erst durch das eben genannte Schreiben des Klägers, dass dieser aus den Verhandlungen aussteige. Sie berechnete in der Folge die Diensterfindervergütung für die Zeit bis einschließlich 1997, weil der Jahresabschluss 1998 noch nicht vorlag. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte jedoch schon über die maßgebenden Umsatzzahlen. Auch die Chemikalienerlöse für die M*****-Anlage für das Jahr 1998 wären feststellbar gewesen. Mit Schreiben vom 20. 1. 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Hay-Bonus nicht vereinbart worden sei. Für Erfindungen im Bereich der M*****-Anlage werde eine Akontozahlung (weil noch nicht geklärt sei, ob die Patente LZ 10 und LZ 154 noch verwendet werden) von S 9.360,80 netto am 20. 1. 1999 auf sein Konto überwiesen, weitere S 11.050,-- brutto (minus 6 % Lohnsteuer fix, somit S 10.387,-- netto) für Erfindungen im Bereich L*****. Für 1998 erfolge eine Abrechnung erst nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen. Dieses Schreiben wollte der Personalchef der Beklagten dem Kläger persönlich am 20. 1. 1999 übergeben und erläutern. Da der Kläger an diesem Tag erkrankte, fand dieses Gespräch nicht statt. Bei einem Telefonat am selben Tag wurde dem Kläger angekündigt, dass die Diensterfindungsvergütung überwiesen werde. Tatsächlich wurde dem Kläger noch am 20. 1. 1999 der Betrag von S 19.747,80 netto auf dessen Konto bei der Raika (nicht jedoch auf das AK-Konto) angewiesen. Bereits am 21. 1. 1999 war der Zahlungseingang auf dem Konto des Klägers ersichtlich. Die Wertstellung erfolgte aber erst mit 22. 1. 1999. Der Kläger hätte den Betrag daher schon am 21. 1. 1999 beheben können, jedoch wären dadurch für einen Tag Verzugszinsen angefallen. Mit Schreiben vom 22. 1. 1999 erklärte der Kläger seinen vorzeitigen Austritt mit sofortiger Wirkung unter anderem mit der Begründung, dass "auf dem Konto von Herrn Ing. Z***** kein Zahlungseingang festzustellen gewesen sei".

Mit dem Kläger wurde keine Einbeziehung in den Sozialplan der Beklagten vereinbart (dieser sieht unter anderem die Auszahlung einer um 60 % erhöhten Abfertigung bei Selbstkündigung vor), weil er sich von anderen Mitarbeitern dadurch unterschied, dass er als wesentlicher Know-how Träger und führender Erfinder von der Beklagten gehalten werden sollte.

Der Kläger hat einen Urlaubstag aus dem vorletzten Arbeitsjahr nicht verbraucht. Hiefür erhielt er S 4.329,54 brutto an Urlaubsersatzleistung ausgezahlt. Aus dem letzten Urlaubsjahr wurde jedenfalls kein weiterer Urlaub des Klägers verbraucht. Ein 22-stel des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes beträgt S 4.580,90. Dem Kläger wären daher S 250,55 an zusätzlicher Urlaubsentschädigung auszuzahlen gewesen.

Die Beklagte verwendet eine M*****-Anlage, die jedenfalls bewirkt, dass M***** gezielt ausgeschleust und in Chemikalien gespalten wird, die in den Produktionsprozess rückgeführt werden. Ohne Einsatz dieser Anlage müsste das anfallende M***** entweder über die Kläranlage in einen Fluss abgeführt oder verbrannt/deponiert bzw bei Baustofferzeugern entsorgt werden. Der betriebliche Einsatz begann 1993; erst ab 1996 wurde eine wesentliche Verfügbarkeit an die 50 %, zuvor unter 10 %, erreicht. Die gewonnenen Chemikalien hatten für die Jahre 1996 ca einen Einkaufswert von S 4,167 Millionen, für 1997 von S 6,105 Millionen und für 1998 von S 21,952 Millionen. „1995 war der Chemikalienerlös ca 1/12 der Jahre 1996 und 1997 und ein 32-stel des Jahres 1998". Ein weiterer konkreter Einfluss der Anlage auf das Betriebsergebnis steht nicht fest. Sicher ist aber, dass sich der Nutzen der Anlage nicht in der Chemikalienrückgewinnung erschöpft, denn sonst wäre sie infolge stets negativen Ertrags sofort stillzulegen. Jedenfalls bringt die Anlage eine Ersparnis von alternativ auftretenden Deponiekosten in Höhe von EUR 100.000,-- für die Zeit von 1996 bis 1998 bzw. von EUR 400.000,-- bei einer Entsorgung bei Baustofferzeugern ohne Belastung der betriebseigenen Deponie. Es steht nicht fest, dass die Beklagte ohne diese Anlage Umweltauflagen nicht hätte einhalten können. Würde die M*****-Anlage nur den betrieblichen Nutzen der Chemikalienrückgewinnung haben, so wäre der Ertrag für die Jahre 1996 bis 1998 hoch negativ (ca EUR 4,5 Millionen jährlich). Die Kosten der Errichtung der Anlage betrugen ca. S 174 Millionen, von denen S 44,6 Millionen durch öffentliche Mittel gefördert wurden. In der M*****-Anlage wurde das verfahrenstechnische Grundpatent LZ 8 genutzt, das an der Gesamtbedeutung der Erfindungen einen Anteil von 55 % hat, wobei der Kläger hier nicht Miterfinder ist. Der Patentschutz fiel jedoch mit 14. 4. 1996 durch Zeitablauf weg. Die weiteren Patente LZ 10 (Anmeldedatum 27. 6. 1985), LZ 154 (Anmeldedatum 14. 1. 1991) und LZ 167 mit einem gleichgewichteten Anteil am patentierten Erfindungskomplex (somit von je 15 % neben LZ 8, dann von jeweils 33,3 %) werden ebenfalls im Verfahren eingesetzt. An LZ 10 hat der Kläger einen Erfinderanteil von 35 % und an LZ 154 einen Erfinderanteil von 25 %, an LZ 167 keinen Anteil. Ab 1. 7. 1997 wird LZ 154 in der Produktion nicht mehr eingesetzt. Für Verfahren zur Erzeugung von Massenprodukten (wie hier M***** und S*****) ist eine Lizenzgebühr zwischen 0,1 bis 0,6 % üblich und angemessen (berechnet von den Erlösen). Bei Umweltschutzverfahren (wie zB Abwasserreinigungsverfahren) ist eine Lizenzgebühr von 3 % vom Anlagewert angemessen und üblich.

Der Kläger erhielt für LZ 9 (1994 fallen gelassenes Patent) und LZ 10 im November 1987 S 10.732,-- brutto (Anm: richtig: S 10.273; s S 52 des Berufungsurteils) und für LZ 154 im Oktober 1994 S 3.600,-- brutto an Inanspruchnahmevergütung. Diese Zahlungen erfolgten auf der Grundlage der "Durchführungs- und Bewertungsrichtlinien für Diensterfindungen" der Beklagten, in denen festgehalten wird, dass die Vergütung bei Erfolg der Patentierung fällig ist und im Fall einer späteren Berechnung einer Diensterfindervergütung aufgrund wirtschaftlicher Nutzung in Abzug zu bringen ist (somit angerechnet wird). Dem Kläger war dieser Umstand bekannt. Er nahm die Zahlungen an, ohne dieser Bedingung zu widersprechen. Die Zahlungen erfolgten nicht für die mit der Patenterteilung verbundenen Arbeiten des jeweiligen Diensterfinders. Hiefür war vielmehr eine eigene Zahlung (in der Regel S 500,--) vorgesehen.Der Kläger erhielt für LZ 9 (1994 fallen gelassenes Patent) und LZ 10 im November 1987 S 10.732,-- brutto Anmerkung, richtig: S 10.273; s S 52 des Berufungsurteils) und für LZ 154 im Oktober 1994 S 3.600,-- brutto an Inanspruchnahmevergütung. Diese Zahlungen erfolgten auf der Grundlage der "Durchführungs- und Bewertungsrichtlinien für Diensterfindungen" der Beklagten, in denen festgehalten wird, dass die Vergütung bei Erfolg der Patentierung fällig ist und im Fall einer späteren Berechnung einer Diensterfindervergütung aufgrund wirtschaftlicher Nutzung in Abzug zu bringen ist (somit angerechnet wird). Dem Kläger war dieser Umstand bekannt. Er nahm die Zahlungen an, ohne dieser Bedingung zu widersprechen. Die Zahlungen erfolgten nicht für die mit der Patenterteilung verbundenen Arbeiten des jeweiligen Diensterfinders. Hiefür war vielmehr eine eigene Zahlung (in der Regel S 500,--) vorgesehen.

Dipl. Ing. Josef B***** hat für Erfindungen im Zusammenhang mit LZ 167 bei einem Erfinderanteil von 50 % an LZ 167 von der Beklagten als Pauschalabgeltung für seine Diensterfindungsansprüche S 200.000,-- für eine Patentschutzdauer von 15 Jahren, somit auf das Jahr umgelegt EUR 969,-- pro Jahr, erhalten (nicht aber, wie vom Kläger behauptet, S 600.000,--).

Die L*****großproduktion startete am 2. 7. 1997. Im Produktionsverfahren werden etwa 30 patentierte Erfindungen genutzt. Bei etwa 14 dieser Erfindungen ist der Kläger - mit einem Erfinderanteil an sämtlichen genutzten Erfindungen von ca. 20 % - beteiligt. Der Kläger generierte diese Erfindungen insbesondere in der Zeit zwischen 1990 und 1995; an den insgesamt in diesem Bereich ca 80 bis 90 patentierten Erfindungen hat der Kläger einen ähnlich hohen Erfinderanteil.

Träger der L*****großproduktion ist nicht die Beklagte, sondern die L*****GesmbH & Co KG mit Sitz in H*****. Diese KG ist eine 100 % - Tochter der Beklagten und wird von dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig beherrscht und geleitet. Es besteht ein Gewinn- und Verlustabführungsvertrag. Die KG ist gegenüber der Beklagten zur Abführung einer Lizenzgebühr, deren Höhe von der Beklagten nicht bekanntgegeben wurde und daher nicht feststellbar ist, verpflichtet. Bis einschließlich 1998 erfolgten jedenfalls keine tatsächlichen Lizenzzahlungen an die Beklagte, weil die KG stets Verluste in dreistelliger Millionenhöhe (Schilling) erwirtschaftete. Für die Herstellung derartiger Chemiefasern ist ein Lizenzsatz von 3 % für die gesamte Verfahrenstechnik von den Nettoerlösen marktwirtschaftlich angemessen.

Konkurrenten der Beklagten im Bereich der Chemiefaserherstellung sind die A*****AG (im Folgenden kurz: "A*****", entstanden aus E*****AG BRD und E*****BV Niederlande) und das Unternehmen C*****TLC London (im Folgenden kurz: C*****), wobei A***** seit Juli 1998 die Aktienmehrheit an C***** besitzt. In einer Vereinbarung zwischen A***** (damals noch E*****BRD und Niederlande) und der Beklagten vom Juli 1987 räumte A***** der Beklagten Patent- und Know-how - Nutzungen betreffend die Chemiefaserherstellung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von 3 % vom Nettoerlös (über 10.000 Jahrestonnen 2 %) ein. In einer Vereinbarung von 1995, die vor dem Hintergrund patentrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten sowie A***** und C***** in den USA, in Großbritannien und in der BRD getroffen wurde, wurde dieser Lizenzsatz auf 1,5 % (bzw. 1 % bei einer Jahresproduktion über 10.000,-- Jahrestonnen) reduziert. In einem Kreuzlizenzvertrag zwischen der Beklagten und A*****/C***** vom November 1997 wurde vereinbart, dass von der Beklagten ab 1. 1. 1998 keine Lizenzgebühr mehr an A***** zu zahlen ist. Der Preis für diese Vereinbarung war, dass die Beklagte sämtliche bestehenden und zukünftigen Patente im Bereich der L*****technologie (also den gesamten Patentpool unabhängig von der tatsächlichen Nutzung im L*****-Herstellungsverfahren) der Gegenseite zur Verfügung stellt. Als Gegenleistung erfolgte die Zurverfügungstellung eines etwa gleich großen Patentpools durch die Gegenseite. In diesem Sinn werden somit alle patentierten L*****erfindungen der Beklagten als Kaufpreis für den Entfall der bisherigen Lizenzgebühr wirtschaftlich genutzt. Welche Patente dabei für die Gegenseite besonders ausschlaggebend waren und ob an diesen der Kläger besonders beteiligt war, ist nicht feststellbar.

Die gewerblich genutzte kommerzielle Großserienproduktion begann am 2. 7. 1997. Der Nettoerlös der produzierten Faser betrug 1997 S 64,8 Millionen und 1998 S 87,4 Millionen. Die Nettoerlöse aus der Pilotanlage (die hergestellten Fasern wurden auch schon verkauft) betrugen bis Juli 1997 S 61,9 Millionen. Die Entwicklungskosten für die L*****produktion betrugen etwa S 1 Milliarde. Dazu kamen noch die Kosten für den Bau der Anlage in Höhe von ca. S 1,7 Milliarden, die etwa zur Hälfte durch öffentliche Förderungen aufgebracht werden konnten. Die betriebswirtschaftlichen Verluste betrugen in den Jahren 1997 und 1998 jährlich etwa S 300 Millionen bis S 400 Millionen. Die Kosten für die Pilotanlage betrugen jährlich ca. S 45 Millionen. Im Jahr 1996 beliefen sich die Nettoerlöse aus der Pilotanlage auf ca. S 20 Millionen.

Der Kläger erhielt - beginnend mit Dezember 1991 bis Juli 1995 - für Patente aus dem L*****bereich insgesamt Inanspruchnahmevergütungen von S 71.482,--.

Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Hay-Bonus für 1996. Weder sei ein solcher vereinbart worden, noch könne ein Anspruch darauf aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot abgeleitet werden. Dass Dr. M***** anders behandelt worden sei, bedeute keine Diskriminierung einer klaren Minderheit gegenüber einer klaren Mehrheit von Arbeitnehmern. Zudem habe Dr. M***** andere Aufgaben gehabt, die mit jenen des Klägers nicht vergleichbar seien. Keiner von den anderen Mitarbeitern der Beklagten habe von dieser eine annähernd gleich hohe Prämie von S 1 Million für die Hauptaufgabe in dieser Zeit zugesagt erhalten.

Für die Überlassung einer Diensterfindung gebühre dem Dienstnehmer eine angemessene besondere Vergütung, wobei insbesondere auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen, auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung im In- oder Ausland und auf den Anteil, den der Dienstgeber zur Erfindung beigetragen habe, Bedacht zu nehmen sei. Nütze ein Dienstgeber die Erfindung selbst wirtschaftlich nicht angemessen, sei eine solche Nutzung nach § 11 PatG zu fingieren. Der Gesetzgeber gebe keine bestimmte Berechnungsmethode vor, sondern es sei letztlich vom Gericht ein angemessener Betrag unter Berücksichtigung der genannten Kriterien festzusetzen, aber nicht zu berechnen. Deswegen seien auch im Hinblick auf die Prozessökonomie - die Frage, welche Patente überhaupt verwendet würden, erfordere ca. S 1,5 Millionen Sachverständigenkosten - Gewichtungen der einzelnen Erfindungen sowie umfangreiche zeitliche Differenzierungen entbehrlich. Dies vor allem auch deswegen, weil der Kläger ohnehin an einer Vielzahl von Patenten als Erfinder beteiligt und so ein gewisser interner Ausgleich zu erwarten sei. Durch die Pauschalität der Gesamtsumme komme es daher auch nicht auf jedes Detail der Feststellungen an, weil die eingeschätzte Summe der zustehenden Diensterfindervergütung nur eine Einschätzung, aber keine exakte Berechnung sei.Für die Überlassung einer Diensterfindung gebühre dem Dienstnehmer eine angemessene besondere Vergütung, wobei insbesondere auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen, auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung im In- oder Ausland und auf den Anteil, den der Dienstgeber zur Erfindung beigetragen habe, Bedacht zu nehmen sei. Nütze ein Dienstgeber die Erfindung selbst wirtschaftlich nicht angemessen, sei eine solche Nutzung nach Paragraph 11, PatG zu fingieren. Der Gesetzgeber gebe keine bestimmte Berechnungsmethode vor, sondern es sei letztlich vom Gericht ein angemessener Betrag unter Berücksichtigung der genannten Kriterien festzusetzen, aber nicht zu berechnen. Deswegen seien auch im Hinblick auf die Prozessökonomie - die Frage, welche Patente überhaupt verwendet würden, erfordere ca. S 1,5 Millionen Sachverständigenkosten - Gewichtungen der einzelnen Erfindungen sowie umfangreiche zeitliche Differenzierungen entbehrlich. Dies vor allem auch deswegen, weil der Kläger ohnehin an einer Vielzahl von Patenten als Erfinder beteiligt und so ein gewisser interner Ausgleich zu erwarten sei. Durch die Pauschalität der Gesamtsumme komme es daher auch nicht auf jedes Detail der Feststellungen an, weil die eingeschätzte Summe der zustehenden Diensterfindervergütung nur eine Einschätzung, aber keine exakte Berechnung sei.

Diensterfindungsvergütungsansprüche verjährten gemäß § 19 PatG drei Jahre nach Fälligkeit. Infolge des von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwandes seien alle Ansprüche für Nutzungen vor 1996 verjährt. Nach der Natur der Sache sei bei einer Großserienproduktion mit jährlichen Jahresabschlüssen von einer Fälligkeit der Ansprüche mit Anfang des Jahres (jedenfalls noch im Jänner) für das jeweilige Vorjahr auszugehen, sodass bei Klageeinbringung am 10. 2. 1999 die schon im Jänner 1996 fällig gewordenen Ansprüche für das Jahr 1995 und frühere Ansprüche verjährt seien.Diensterfindungsvergütungsansprüche verjährten gemäß Paragraph 19, PatG drei Jahre nach Fälligkeit. Infolge des von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwandes seien alle Ansprüche für Nutzungen vor 1996 verjährt. Nach der Natur der Sache sei bei einer Großserienproduktion mit jährlichen Jahresabschlüssen von einer Fälligkeit der Ansprüche mit Anfang des Jahres (jedenfalls noch im Jänner) für das jeweilige Vorjahr auszugehen, sodass bei Klageeinbringung am 10. 2. 1999 die schon im Jänner 1996 fällig gewordenen Ansprüche für das Jahr 1995 und frühere Ansprüche verjährt seien.

Bei der M*****-Anlage könne der innerbetriebliche Nutzen nicht exakt erfasst werden. Die vom beigezogenen Sachverständigen angewendete Methode der Lizenzanalogie stelle einen plausiblen Anhaltspunkt dar. Plausibel sei dabei insbesondere auch die Vorgangsweise des Sachverständigen, durch eine Mittelung des Lizenzwerts zu berücksichtigen, dass sich der Nutzen der Anlage nicht in einem Chemikalienerzeugungsprozess erschöpfe. Dabei sei aber dem Sachverständigen nicht zu folgen, wenn er nur den Lizenzsatz, nicht jedoch die Bezugsgröße mittle. Bei einem Abwasserreinigungsverfahren sei nämlich eine Lizenzgebühr von 3 % vom Anlagewert eine plausible Größe. Ausgehend von einem Reduktor von 15 %, der die Dienstgeberanteile am Zustandekommen der Erfindung berücksichtige, sei ein Mittelwert aus zwei Methoden zugrunde zu legen, nämlich einerseits der für chemische Produktionsverfahren vorgeschlagene Mittelwert von 0,35 % (Lizenzsatz 0,1 % bis 0,6 %) als Lizenzsatz von den Produktionserlösen und andererseits der für Umweltverfahren vorgeschlagene Lizenzsatz von 3 % auf Basis der Anlagekosten von S 174 Millionen, aufgeteilt auf 20 Jahre als höchstmögliche Schutzdauer eines Patentes. Es sei daher ein Diensterfindungsvergütungsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 900,-- für die Erfindungen im Bereich der M*****-Anlage angemessen. Auf diesen Betrag seien aber die ausgezahlten Inanspruchnahmevergütungen anzurechnen. Der Kläger habe durch das vorbehaltlose Entgegennehmen dieser Inanspruchnahmevergütungen in Kenntnis der Anrechnungsabsicht der Beklagten zweifellos (§ 863 ABGB) zu erkennen gegeben, dass er mit einer Anrechnung dieser Zahlungen auf seine Diensterfindungsvergütungsansprüche einverstanden sei. Selbst wenn eine solche vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen wäre, seien diese Inanspruchnahmevergütungen jedenfalls inhaltsgleich mit der streitgegenständlichen Erfindervergütung, sodass der Einwand der Zahlung greife. Die erhaltenen EUR 1.041,55 brutto seien aber zunächst auf die schon vor 1996 fällig gewordenen und damals noch nicht verjährten Ansprüche auf Diensterfindervergütungen für die Jahre 1993 bis 1995 anzurechnen. Nach der dargestellten gemittelten Methode errechne sich ein Betrag von EUR 140,--, der in den Jahren 1993 bis 1995 konsumiert sei. Der Rest von EUR 901,55 sei auf den aktuellen festgesetzten Anspruch für die Jahre 1995 bis 1998 anzurechnen. Es ergebe sich daher kein Auszahlungsbetrag und kein Entgeltsrückstand im Zeitpunkt des Austritts des Klägers, wenngleich ohnehin durch die Beklagte noch eine weitere Zahlung mit Wertstellung 22. 1. 1999 erfolgt sei.Bei der M*****-Anlage könne der innerbetriebliche Nutzen nicht exakt erfasst werden. Die vom beigezogenen Sachverständigen angewendete Methode der Lizenzanalogie stelle einen plausiblen Anhaltspunkt dar. Plausibel sei dabei insbesondere auch die Vorgangsweise des Sachverständigen, durch eine Mittelung des Lizenzwerts zu berücksichtigen, dass sich der Nutzen der Anlage nicht in einem Chemikalienerzeugungsprozess erschöpfe. Dabei sei aber dem Sachverständigen nicht zu folgen, wenn er nur den Lizenzsatz, nicht jedoch die Bezugsgröße mittle. Bei einem Abwasserreinigungsverfahren sei nämlich eine Lizenzgebühr von 3 % vom Anlagewert eine plausible Größe. Ausgehend von einem Reduktor von 15 %, der die Dienstgeberanteile am Zustandekommen der Erfindung berücksichtige, sei ein Mittelwert aus zwei Methoden zugrunde zu legen, nämlich einerseits der für chemische Produktionsverfahren vorgeschlagene Mittelwert von 0,35 % (Lizenzsatz 0,1 % bis 0,6 %) als Lizenzsatz von den Produktionserlösen und andererseits der für Umweltverfahren vorgeschlagene Lizenzsatz von 3 % auf Basis der Anlagekosten von S 174 Millionen, aufgeteilt auf 20 Jahre als höchstmögliche Schutzdauer eines Patentes. Es sei daher ein Diensterfindungsvergütungsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 900,-- für die Erfindungen im Bereich der M*****-Anlage angemessen. Auf diesen Betrag seien aber die ausgezahlten Inanspruchnahmevergütungen anzurechnen. Der Kläger habe durch das vorbehaltlose Entgegennehmen dieser Inanspruchnahmevergütungen in Kenntnis der Anrechnungsabsicht der Beklagten zweifellos (Paragraph 863, ABGB) zu erkennen gegeben, dass er mit einer Anrechnung dieser Zahlungen auf seine Diensterfindungsvergütungsansprüche einverstanden sei. Selbst wenn eine solche vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen wäre, seien diese Inanspruchnahmevergütungen jedenfalls inhaltsgleich mit der streitgegenständlichen Erfindervergütung, sodass der Einwand der Zahlung greife. Die erhaltenen EUR 1.041,55 brutto seien aber zunächst auf die schon vor 1996 fällig gewordenen und damals noch nicht verjährten Ansprüche auf Diensterfindervergütungen für die Jahre 1993 bis 1995 anzurechnen. Nach der dargestellten gemittelten Methode errechne sich ein Betrag von EUR 140,--, der in den Jahren 1993 bis 1995 konsumiert sei. Der Rest von EUR 901,55 sei auf den aktuellen festgesetzten Anspruch für die Jahre 1995 bis 1998 anzurechnen. Es ergebe sich daher kein Auszahlungsbetrag und kein Entgeltsrückstand im Zeitpunkt des Austritts des Klägers, wenngleich ohnehin durch die Beklagte noch eine weitere Zahlung mit Wertstellung 22. 1. 1999 erfolgt sei.

Bei der L*****produktion sei die Methode der Lizenzvergabe anzuwenden. Ausgehend von einem Lizenzsatz von 3 %, der Anwendung eines 30%igen Multiplikators, sowie ausgehend von einem Anteilsfaktor von 15 % und einem Erfinderanteil von 20 % errechne sich eine Erfindervergütung für 1997 von EUR 600,-- und für 1998 in Höhe von EUR 1.700,--. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass im Jahr 1997 noch 1,5 % des verfügbaren Lizenzsatzes durch Lizenzzahlungen an A***** aufgebraucht und daher nicht für den Kläger zur Verfügung gestanden seien. Dies sei aber ab 1998 nicht mehr der Fall gewesen sei. Die Lizenzvergabe an ein wirtschaftlich abhängiges Unternehmen in Form einer hundertprozentigen Tochter könne auch wirtschaftlich als Eigennutzung angesehen werden. Dies führe aber zum selben Ergebnis, weil die exorbitante innerbetriebliche Verlustsituation zu einer ähnlichen Reduktion führen müsse. In solchen Fällen sei der Lizenzsatz an der unteren Grenze des Üblichen heranzuziehen. Für Erzeugnisse der chemischen Industrie würden Lizenzsätze von 0,5 bis 8 % oder auch bei chemischen Massenproduktionen von 0,1 bis 1 % als Untergrenze angenommen. Auch hier seien die vom Kläger erhaltenen Inanspruchnahmevergütungen anzurechnen. Diese seien bei weitem höher als die Diensterfindungsvergütungsansprüche bis einschließlich 1998, sodass ihm aus dem Titel der L*****erfindungen nichts mehr zugesprochen werden könne. Daran ändere sich auch nichts, wenn man Erlöse aus der L*****-Pilotanlage auf Basis der angestellten Überlegungen miteinbeziehe.

Der vorzeitige Austritt des Klägers wegen Entgeltvorenthaltens sei daher unberechtigt erfolgt. Selbst wenn man bei einer anderen Einschätzung der Angemessenheit der Diensterfindervergütungen zu einem offenen Restanspruch gekommen wäre, änderte sich an diesem Ergebnis nichts, sei doch die vom Kläger für seinen Austritt selbst gewählte Bedingung, "dass ab 21. 1. 1999 kein Zahlungseingang bei uns feststellbar sei", gar nicht eingetreten, weil nämlich der Zahlungseingang am Konto des Klägers bereits an diesem Tag feststellbar gewesen sei. Selbst bei Verbleiben eines objektiven Entgeltrückstandes aus dem Bereich Diensterfindungsvergütung liege kein ausreichender Verstoß der Beklagten gegen die Entgeltzahlungspflicht vor, zumal über die Höhe der zustehenden angemessenen Vergütung unterschiedliche Auffassungen vertretbar seien und es letztlich um eine Ermessensentscheidung gehe. Die Diensterfindungsvergütungsansprüche für 1998 seien bereits fällig gewesen, da der Beklagten die entsprechenden Unternehmenszahlen zur Beurteilung des klägerischen Anspruchs bereits vorgelegen seien.

Auch auf Basis des Konzepts der Beklagten vom 7. 4. 1999 ergebe sich kein Auszahlungsbetrag für die in Frage stehenden Jahre 1997 und 1998. Da der Kläger im Übrigen eine gerichtliche Festsetzung der Diensterfindungsvergütung bevorzugt habe, liege ein sachlicher Differenzierungsgrund zu allen übrigen Dienstnehmern vor. Das interne Konzept habe ein Abrücken von früheren Standpunkten mit dem offenkundigen Ziel der Streitvermeidung bedeutet.

Was die sogenannten Sperr- und Vorratspatente betreffe, sei durch die umsatzabhängige Vergütungsbemessung und die Mitberücksichtigung beim Diensterfinderanteil kein Raum für gesonderte Vergütungsansprüche.

Im Bereich der M*****-Anlage könne aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot kein höherer Vergütungsanspruch abgeleitet werden. Zwar habe DI B***** etwa doppelt so viel erhalten wie vom Gericht für den Kläger als angemessen erachtet, doch gelte auch hier das bereits Gesagte zum Gleichbehandlungsgebot. Der Kläger habe ein attraktives Angebot der beklagten Partei über S 134.000,-- ausgeschlagen und eine gerichtliche Bemessung bevorzugt.

Der Austritt könne aber auch nicht erfolgreich auf die vorgenommene Änderung des Arbeitsbereichs des Klägers gestützt werden. Der Kläger habe keinen Anspruch gegenüber der Beklagten darauf, dass sie ihn laufend mit der technischen Implementierung von Milliarden-Schilling-Projekten betraue. Dass das eine Projekt beendet gewesen und ein neues derzeit nicht angestanden sei und dem Kläger daher andere Aufgaben zugewiesen worden seien, entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten und habe mit Schikane oder schuldhafter Vertragsverletzung nichts zu tun.

Da sich der Austritt des Klägers als unberechtigt erweise, stehe ihm keine Abfertigung und keinerlei Schadenersatz in Form einer Kündigungsentschädigung zu. Mangels Vereinbarung habe der Kläger auch keine Ansprüche aus dem Sozialplan. Auch insofern sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden, weil ein Sozialplan schon nach dem üblichen Wortverständnis eine Hilfe für sozial Hilfsbedürftige darstelle, deren Arbeitsplätze wegfallen und die dadurch auch zu einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses motiviert werden sollten. Hingegen begründe er keine Ansprüche für jene, die das Unternehmen gegen den Willen des Arbeitgebers verlassen möchten.

Gemäß § 10 UrlG bestehe nur ein rechnerischer Differenzanspruch auf Urlaubsentschädigung für einen Arbeitstag von EUR 18,21 brutto. Darüber hinaus habe sich kein weiteres Klagebegehren als berechtigt erwiesen.Gemäß Paragraph 10, UrlG bestehe nur ein rechnerischer Differenzanspruch auf Urlaubsentschädigung für einen Arbeitstag von EUR 18,21 brutto. Darüber hinaus habe sich kein weiteres Klagebegehren als berechtigt erwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht den abweisenden Teil des in seinem stattgebenden Teil (EUR 18,21 sA brutto) unangefochten geblieben Ersturteils auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Die nach den einzelnen Prozessthemen gegliederten Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Zum Hay-Bonus:

Die vom Kläger bekämpfte Feststellung, zwischen ihm und der Beklagten sei für 1996 kein Hay-Bonus vereinbart worden, wurde vom Berufungsgericht übernommen (siehe die detaillierten Ausführungen S 26 - S 30 des Berufungsurteils).

Auf dieser Grundlage vertrat das Berufungsgericht zu diesem Themenkomplex folgende Rechtsauffassung:

Nach dem vom Kläger sowohl zum Hay-Bonus als auch zu anderen Ansprüchen ins Treffen geführten Gleichbehandlungsgrundsatz sei der Dienstgeber bei der Bestimmung der Kriterien für eine (freiwillige) Besserstellung von Dienstnehmern frei; er dürfe sie nur nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zum Nachteil eines einzelnen Dienstnehmers verlassen. Verpönt seien Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlange vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten sei jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stelle auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zB keine Leistungskürzung hinnehmen müsse, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes setze nicht voraus, dass bei den sich als diskriminiert erachtenden Arbeitnehmern "völlig gleiche" Voraussetzungen gegeben seien, wie bei denen, deren Behandlung sie erreichen wollen. Es sei aber erforderlich, dass die unterschiedliche Behandlung willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgt sei, also die für die Besserstellung maßgeblichen Kriterien auch bei den Arbeitnehmern zutreffen, denen diese Behandlung verweigert worden sei. Die finanzielle Besserstellung von Bediensteten in leitender Funktion gegenüber ihren Stellvertretern sei weder unsachlich noch willkürlich. Letztlich müsse es dem Dienstgeber grundsätzlich freistehen, freiwillige Zuwendungen an seine Dienstnehmer an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Dienstnehmern zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziere.

Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass die Differenzierung zwischen Dr. M***** und dem Kläger nicht als willkürlich und sachfremd zu werten sei. Die Stellung des Dr. M***** sei mit jener des Klägers nicht vergleichbar: Zum einen sei der Kläger Dr. M***** bis zu dessen Weggang nach H***** hierarchisch unterstellt gewesen, sodass für diesen Zeitraum eine finanzielle Besserstellung des Dr. M***** nicht sachfremd und willkürlich sei. Seit der Übernahme der Geschäftsführung der Tochterfirma L***** GesmbH & Co KG durch Dr. M***** sei aber dessen Tätigkeit noch weniger mit der des Klägers vergleichbar. Weder habe der Kläger gesellschaftsrechtliche Verantwortung übernommen, noch habe er - anders als Dr. M***** - außerhalb seines eigentlichen Tätigkeitsbereiches Aufgaben übernehmen müssen. Hingegen sei Dr. M***** als promovierter Chemiker auch mit kaufmännischen Aufgaben betraut gewesen. Dass Dr. M***** neben der Sonderprämie von S 1 Million auch den Hay-Bonus für 1996 erhalten habe, sei daher keine willkürliche und unsachliche Benachteiligung des Klägers.

Die vom Kläger ins Treffen geführten drei weiteren Mitarbeiter hätten zwar neben dem Hay-Bonus weitere Prämien erhalten; der Kläger behaupte aber gar nicht, dass diese Prämien mit jener, die der Kläger erhalten habe, vergleichbar sei. Vielmehr sei nach einer vom Kläger ins Treffen geführten Urkunde von - im Vergleich zur Prämie von S 1 Million - eher untergeordneten Beträgen auszugehen. Damit seien aber auch diese Mitarbeiter mit dem Kläger nicht vergleichbar.

Die Abweisung des Begehrens auf Zahlung des Hay-Bonus sei daher zutreffend.

Zur Frage der Berechtigung des Austritts wegen der Nichtzuweisung eines zumutbaren Ersatzarbeitsplatzes:

Die dem Kläger angebotene Beschäftigungen seien nicht unzumutbar gewesen. Er habe keinen Anspruch darauf, ständig mit Milliardenprojekten betraut zu werden. Von Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung könne keine Rede sein.

Zur Frage der Berechtigung des Austritts wegen Entgeltvorenthaltens:

Ein ungebührliches Schmälern bzw Vorenthalten des Entgelts in der Intensität eines Austrittsgrundes sei dann nicht gegeben, wenn nur objektive Rechtswidrigkeit des Dienstgebers vorliege, daher insbesondere dann nicht, wenn über das Bestehen des Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden könnten und der Ausgang eines Rechtsstreites nicht abzusehen sei. Der Kläger habe seinen vorzeitigen Austritt nicht auf das Vorenthalten des regulären Gehalts oder etwa des Entgelts für geleistete Überstunden gestützt, sondern auf die Nichtauszahlung der von ihm geforderten Diensterfindervergütung. Bei deren Bemessung handle es sich um eine schwierige Rechtsmaterie, über die die Beklagte mit den Diensterfindern bereits mehr als ein Jahr verhandelt habe. Dass diesen Verhandlungen eine Verzögerungstaktik der Beklagten zugrunde gelegen wäre, sei unzutreffend, zumal nur etwa 3 Monate nach dem Austritt des Klägers, nämlich am 7. 4. 1999, ein generelles Konzept über die Vergütung von Diensterfindungen beschlossen

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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