RS OGH 2004/11/11 8ObA55/04b

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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Norm

GewO 1859 §82 liti

Rechtssatz

Auch wenn das Haftende feststeht und eine länger als 14tägige Freiheitsstrafe zu verbüßen ist, kann die Entlassung frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119494

Dokumentnummer

JJR_20041111_OGH0002_008OBA00055_04B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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