Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 21. 9. 1993 bis zu seiner Entlassung am 31. 8. 1999 bei der Beklagten, einem Transportunternehmen, als Kraftfahrer beschäftigt. Bis unmittelbar vor dem Entlassungstag war der in B***** wohnhafte Kläger mit einem kleineren Zustellfahrzeug vorwiegend im Raum Wiener Neustadt, Breitenau und Wien im Einsatz. Seine Tätigkeit war nicht mit Nächtigungen verbunden. Kurze Zeit vor der Entlassung fand bei der Beklagten eine Umstrukturierung dahin st... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend verneint (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend verneint (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten: Wesent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 19. 10. 1987 bis 13. 1. 1999 beim Beklagten als Schlosser beschäftigt; zuletzt zu einem Bruttomonatslohn von S 25.262,43 bei 38,5 Wochenstunden. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung. Der Kläger war vom 2. 11. 1998 bis einschließlich 30. 12. 1998 und dann wieder vom 11. 1. 1999 bis 29. 1. 1999 im Krankenstand. Er begehrte zuletzt den Betrag von S 213.543,49 sA, bestehend aus S 899,75 aliquotem Urlaubszuschuss für 1999, S 899,75 aliq... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 7. 1995 beim Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Am Mittwoch, dem 12. 8. 1998, hatte er Kreislaufprobleme und suchte deshalb - mit Wissen der Ehegattin des Beklagten - von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr seinen Hausarzt auf, der ihn zu einem Facharzt überwies. Der frühest mögliche Termin bei diesem Facharzt war der 13. 8. 1998 um 15 Uhr. Am Abend des 12. 8. 1998 teilte der Kläger der Ehegattin des Beklagten, die telefonisch nachfragte, was mit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes des § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes des Paragraph 82, Litera g, erster Tatbestand GewO 1859 zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war und rechtzeitig ausgesprochen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war und rechtzeitig ausgesprochen wurde, zutreffend bejaht.... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen, wobei sowohl die Tatumstände (insbesondere Schuldintensität und Folgen) als auch die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit Beachtung zu finden haben (hier: Verurteilung wegen versuchten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob die anlässlich der Beweiswiederholung angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes richtig sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Die Richtigkeit der Feststellungen des Berufungsgerichtes kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tats... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 2. 5. 1990 bis 23. 2. 1998 beim Beklagten in dessen gastgewerblichem Betrieb "Hotel S*****" in Obermieming mit einem Monatsnettolohn von zuletzt S 9.979,85 als Hausdiener und Hausgehilfe beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Mit seiner Klage vom 8. 5. 1998 begehrte der Kläger die Zahlung von netto S 55.318,56 sA, bestehend aus offenem Lohn vom 11. 2. bis 23. 2. 1998 in Höhe von S 4.324,60 netto, Entschädigung für dr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 10. 8. 1992 im Allgemeinen Krankenhaus der beklagten Partei als Küchengehilfin in einem Vertragsbedienstetenverhältnis beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde gemäß § 45 der VBO 1995 mit Schreiben der beklagten Partei vom 19. 8. 1999 vorzeitig aufgelöst. Der Klägerin war bekannt, dass die Entnahme von vorportionierten Patientenessen für die Dienstnehmer untersagt ist. Am 8. 10. 1998 war eine Dienstanweisung in Form eines Rundschreibens a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Entlassungsgründe des § 82 lit d und f GewO 1859 zu Recht verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Entlassungsgründe des Paragraph 82, Litera d und f GewO 1859 zu Recht verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine 1949 geborene begünstigte Behinderte, war seit 8. 1. 1990 bei der Beklagten als Küchengehilfin im Allgemeinen Krankenhaus (AKH) beschäftigt. Dienstbeginn der Klägerin war um 11 Uhr. Bis 14.30 Uhr hatte sie zunächst jeweils Dienst im Speisesaal, danach war sie mit Reinigungsarbeiten betraut. Sie hatte zwischen 11.30 und 14.30 Uhr die Möglichkeit, in der Personalkantine zu essen, und zwar entweder das normale Menü gegen Entgelt oder kostenlo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); der Kläger versucht unter diesem Revisionsgrund lediglich unzulässiger Weise die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht nach sorgfältiger Abwägung aller Beweisergebnisse übernommenen Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); der Kläger versucht unter diesem R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen En... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war als Arbeiter in einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen am 21. 3. 1998 der Konkurs eröffnet wurde. Bereits im November 1997 musste eine Produktionsstraße stillgelegt werden, sodass es in großem Umfang zu Kündigungen kam. Um sicherzustellen, dass genügend Personal anwesend ist, um die Arbeiten rechtzeitig fertig zu stellen, schloss der Betriebsrat mit der Unternehmensführung eine Betriebsvereinbarung, wonach Arbeitnehmer für jeden inn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Soweit sich der Revisionswerber gegen die in Beschlussform erfolgte Abweisung (= Verwerfung) der Berufung wegen Nichtigkeit richtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen im § 519 ZPO nicht aufgezählten und daher unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichtes handelt (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 519 mwN, insbesondere EvBl 1996/135). Soweit sich der Revisionswerber gegen die in Beschlussf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die seit 1. Jänner 1993 beim Beklagten angestellte Revisionswerberin wurde am 22. Juli 1998 mit der
Begründung: entlassen, sie habe einen für 13. - 19. Juli 1998 gewährten Urlaub eigenmächtig um eine Woche verlängert. Rechtliche Beurteilung Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Entlassung rechtmäßig erfolgte, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu ver... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz: Ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers die Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall rechtfertigt, ist insbesondere von der Schuldintensität, den näheren Umständen der Begehung, dem Ausmaß der Verfehlung und deren tatsächlichen oder möglichen Folgen und Auswirkungen auf den Betriebsablauf oder Dritte, der Verletzung betrieblicher Interesse, einer allfälligen Duldung des Verh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche
Begründung: des Berufungsgerichtes richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung, was die Revisionswerberin ohnehin selbst erkennt.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger den Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO 1859, zweiter Tatbestand, verwirklicht hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger den Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, zweiter T... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe die Entlassungsgründe des § 82 lit c und f GewO 1859 nicht verwirklicht, ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe die Entlassungsgründe des Paragraph 82, Litera c und f GewO 1859 nicht verwirklicht,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche
Begründung: der Berufungsentscheidung, die Entlassung des Klägers wegen Betreibens eines der Verwendung beim Gewerbe abträglichen Nebengeschäftes (§ 82 lit e GewO), sei unberechtigt erfolgt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Die rechtliche
Begründung: der Berufungsentscheidung, die Entlassung des Klägers wegen Betreibens eines der Verwendung beim Gewerbe abträglichen Nebengeschäftes (Paragraph 82, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die sexuelle Belästigung eines weiblichen Lehrlings durch den Kläger zutreffend als wichtigen Grund, der die Beklagte zur Entlassung gemäß § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 berechtigte, angesehen. Es reicht daher insoweit aus, auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten: Das Berufung... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob der Kläger beharrlich die ihm gegebenen Weisungen verletzt hat und ob dem Beklagten deshalb die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, ist je nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das sich auf umfassende oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Fragenbereich stützen kann, in der dem Kläger angelasteten einmaligen weisungswidrigen Verwendung einer zu dünnen Kette... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages infolge des Wegfalls des Aufenthaltstitels bei Weiterbestehen der Arbeitserlaubnis verneint und damit die Ansprüche des Klägers aus dem vom Arbeitgeber ohne Vorliegen eines "wichtigen Grundes" beendeten Arbeitsverhältnis bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der Entscheidungen der Vorinstanzen hinzuw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. 8. 1990 bis zu ihrer Entlassung am 24. 9. 1996 als Friseurgesellin beschäftigt. Sie kam im letzten Jahr durchschnittlich zweimal wöchentlich zu spät zur Arbeit, weigerte sich, das Frisierwagerl zu putzen und war gegenüber Kunden nicht immer freundlich und entgegenkommend. Die Beklagte äußerte sich zwar fallweise dahin, dass die Klägerin dieses Verhalten ändern müsse, sprach jedoch keine ausdrückliche Verwarnung aus und... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litfUrlG §16
Rechtssatz: Ein Dienstversäumnis verwirklicht den Tatbestand des § 82 lit f GewO 1859 nicht, wenn mit der Inanspruchnahme von Pflegefreistellung nach § 16 UrlG ein rechtmäßiger Hinderungsgrund besteht (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 335/99a Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 335/99a European ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger - ein bosnischer Staatsbürger mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache - war seit 14. 3. 1995 bei der Erstbeklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt. In seinem Haushalt leben seine vom 22. 6. bis zum 19. 7. 1998 als Hilfsarbeiterin beschäftigte Gattin, seine berufstätige Tochter und sein am 8. 9. 1988 geborener Sohn, der sich auf Grund eines Geburtsfehlers mehreren Operationen unterziehen musste. Als der Sohn des Klägers im Juni 1998 neuerlic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der 1965 geborene Kläger, der bei der Beklagten seit 21. 9. 1992 als Lohnverrechner beschäftigt war, wurde mit Schreiben vom 24. 11. 1997, zugestellt am 25. 11. 1997, entlassen. Der von der Entlassungsabsicht verständigte Betriebsrat hatte dazu keine Stellungnahme abgegeben. Der Kläger begehrt, die Entlassung "für rechtsunwirksam zu erklären". Sie sei ohne hinreichenden Grund erfolgt und zudem sozial ungerechtfertigt, weil sie wesentliche Interessen des Kläger... mehr lesen...