Norm: ABGB §1162cZPO §273AngG §32GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, trifft grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Dieses ist nach § 27... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Konnte der Arbeitnehmer seinen Dienst deshalb nicht rechtzeitig nach den Weihnachtsferien antreten, weil ihm die österreichischen Behörden die Einreise mit seinem noch von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellten Reisepaß, der mit einem ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wels versehen war, verweigerten, nachdem sie ihn noch knapp vor J... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf Fall1
Rechtssatz: Ist der Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstätte beschäftigt, kann an sein Verhalten nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung in Zusammenhang steht. Hier: Der Arbeitnehmer war gehörlos, konnte jedoch von den Lippen ablesen. Er verließ den Arbeitsplatz vorzeitig, ob... mehr lesen...