RS OGH 2004/2/26 8ObA16/04t

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Norm

GewO 1859 §82 litd
GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Erfolgt die Drohung gegenüber einem Dritten und brauchte der Drohende mit der Kenntnisnahme seiner Äußerung durch den Bedrohten nicht rechnen, liegt kein Entlassungsgrund nach § 82 lit d beziehungsweise lit f GewO vor, da die Strafbarkeit nach § 107 StGB voraussetzt, dass der Täter die Absicht hat, dass die Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118743

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_008OBA00016_04T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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