Norm
GewO 1859 §82 litdRechtssatz
Erfolgt die Drohung gegenüber einem Dritten und brauchte der Drohende mit der Kenntnisnahme seiner Äußerung durch den Bedrohten nicht rechnen, liegt kein Entlassungsgrund nach § 82 lit d beziehungsweise lit f GewO vor, da die Strafbarkeit nach § 107 StGB voraussetzt, dass der Täter die Absicht hat, dass die Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118743Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_008OBA00016_04T0000_001