Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. Ing. Hans Lechner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei S*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 7.267,28), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2004, GZ 9 Ra 130/03h-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Dies ist nicht der Fall.Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Dies ist nicht der Fall.
Missachtet ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so kann darin eine zur Entlassung des Arbeitnehmers berechtigende Vertrauensverwirkung iSd dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG liegen (9 ObA 329/99v ua). Der Arbeitgeber muss dann nämlich befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, weil der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern diesen offenbar zuwiderhandelt und damit auch die auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt (14 ObA 25/87; 9 ObA 329/99v; RIS-Justiz RS0029456 ua). Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung; nach ständiger Rechtsprechung genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern (14 ObA 38/87; 9 ObA 25/93; 9 ObA 329/99v; 8 ObA 109/03t; RIS-Justiz RS0029337; RS0060869 ua), worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist.Missachtet ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so kann darin eine zur Entlassung des Arbeitnehmers berechtigende Vertrauensverwirkung iSd dritten Tatbestandes des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG liegen (9 ObA 329/99v ua). Der Arbeitgeber muss dann nämlich befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, weil der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern diesen offenbar zuwiderhandelt und damit auch die auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt (14 ObA 25/87; 9 ObA 329/99v; RIS-Justiz RS0029456 ua). Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung; nach ständiger Rechtsprechung genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern (14 ObA 38/87; 9 ObA 25/93; 9 ObA 329/99v; 8 ObA 109/03t; RIS-Justiz RS0029337; RS0060869 ua), worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist.
Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln gegen übliche Verhaltensweisen im Krankenstand, wie es immer wieder vorkommen mag, kann aber bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht ins Gewicht fallen (14 Ob 25/87; 9 ObA 166/90; 9 ObA 329/99v ua). Liegt keine betonte und offenkundige Verletzung des Gebotes über das übliche Verhalten im Krankenstand vor, kann ein solches Verhalten objektiv nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart tief erschüttert würde, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könnte (9 ObA 233/02h; RIS-Justiz RS0029323 ua).
Ob ein bloß geringfügiges Zuwiderhandeln vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Anwendung regelmäßig keine zur Wahrung der Rechtsfortentwicklung oder Rechtseinheit iSd § 502 Abs 1 ZPO maßgebliche ist. Dass eine vom Obersten Gerichtshof allenfalls unter dem Aspekt der Rechtssicherheit aufzugreifende unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Eine über die bisherige Judikatur hinausgehende allgemein gültige Festlegung des Grades des Zuwiderhandelns ist entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin nicht möglich. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.Ob ein bloß geringfügiges Zuwiderhandeln vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Anwendung regelmäßig keine zur Wahrung der Rechtsfortentwicklung oder Rechtseinheit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO maßgebliche ist. Dass eine vom Obersten Gerichtshof allenfalls unter dem Aspekt der Rechtssicherheit aufzugreifende unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Eine über die bisherige Judikatur hinausgehende allgemein gültige Festlegung des Grades des Zuwiderhandelns ist entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin nicht möglich. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.
Textnummer
E73989European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00035.04V.0623.000Im RIS seit
23.09.2004Zuletzt aktualisiert am
14.05.2012