TE OGH 2004/5/5 9ObA55/04k

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Veröffentlicht am 05.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Univ. Prof. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dogan T*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Kurt Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 1.557,36 brutto sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 660,16 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2004, GZ 7 Ra 15/04m-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der einen Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht rechtzeitig bekannt gibt, ein Mitverschulden an seiner Entlassung trifft, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte (RIS-Justiz RS0101991 [T1]). Das Berufungsgericht verweist auch darauf (AS 139), dass auf die Bestimmung des § 1162c ABGB dann Bedacht zu nehmen ist, wenn ein diesbezügliches Parteivorbringen vorliegt. Die Rechtsprechung verlangt vom insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Arbeitgeber nicht, dass er ausdrücklich ein Mitverschulden einwendet, doch muss er entsprechende Tatsachenbehauptungen aufstellen (RIS-Justiz RS0101991 [T2]). Das Berufungsgericht hat - ganz offensichtlich - das Beklagtenvorbringen auf AS 72 unten als diesbezüglich ausreichend beurteilt. Kommt der Auslegung von Prozesserklärungen schon in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042828), so ist auch im vorliegenden Fall infolge vertretbarer Interpretation des Vorbringens die Revision nicht zulässig.Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der einen Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht rechtzeitig bekannt gibt, ein Mitverschulden an seiner Entlassung trifft, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte (RIS-Justiz RS0101991 [T1]). Das Berufungsgericht verweist auch darauf (AS 139), dass auf die Bestimmung des Paragraph 1162 c, ABGB dann Bedacht zu nehmen ist, wenn ein diesbezügliches Parteivorbringen vorliegt. Die Rechtsprechung verlangt vom insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Arbeitgeber nicht, dass er ausdrücklich ein Mitverschulden einwendet, doch muss er entsprechende Tatsachenbehauptungen aufstellen (RIS-Justiz RS0101991 [T2]). Das Berufungsgericht hat - ganz offensichtlich - das Beklagtenvorbringen auf AS 72 unten als diesbezüglich ausreichend beurteilt. Kommt der Auslegung von Prozesserklärungen schon in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0042828), so ist auch im vorliegenden Fall infolge vertretbarer Interpretation des Vorbringens die Revision nicht zulässig.

Textnummer

E73361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00055.04K.0505.000

Im RIS seit

04.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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