Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Univ. Prof. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J***** Fleischwaren AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.047,88 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2003, GZ 9 Ra 123/03d-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ging keineswegs nur von einem - für die Entlassung des Klägers nicht ausreichenden (RIS-Justiz RS0028842) - Verdacht des Diebstahls aus. Vielmehr legte es seiner Beurteilung die von ihm überprüften und für unbedenklich erachteten Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde, wonach "sich der Kläger vor Verlassen seines Arbeitsplatzes den Rindslungenbraten angeeignet hatte" (AS 140) bzw. (AS 141, im Rahmen der Beweiswürdigung mit unverkennbarer Deutlichkeit:) dass "eindeutig feststeht, dass der Kläger den Diebstahl verübte". Diesen Feststellungen steht das den Kläger freisprechende Strafurteil mangels Bindung (RIS-Justiz RS0106015) nicht entgegen. Da somit die zur Entlassung nach § 27 Z 1 1. Fall AngG berechtigenden Umstände eines Dienstdiebstahls (- selbst Strafunwürdigkeit iSd § 42 StGB würde daran nichts ändern: RIS-Justiz RS0029672 [T4] -) ausdrücklich und für den Obersten Gerichtshof bindend feststehen, sind die in der Rechtsrüge angestellten Beweislasterwägungen nicht zielführend.Das Berufungsgericht ging keineswegs nur von einem - für die Entlassung des Klägers nicht ausreichenden (RIS-Justiz RS0028842) - Verdacht des Diebstahls aus. Vielmehr legte es seiner Beurteilung die von ihm überprüften und für unbedenklich erachteten Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde, wonach "sich der Kläger vor Verlassen seines Arbeitsplatzes den Rindslungenbraten angeeignet hatte" (AS 140) bzw. (AS 141, im Rahmen der Beweiswürdigung mit unverkennbarer Deutlichkeit:) dass "eindeutig feststeht, dass der Kläger den Diebstahl verübte". Diesen Feststellungen steht das den Kläger freisprechende Strafurteil mangels Bindung (RIS-Justiz RS0106015) nicht entgegen. Da somit die zur Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer eins, 1. Fall AngG berechtigenden Umstände eines Dienstdiebstahls (- selbst Strafunwürdigkeit iSd Paragraph 42, StGB würde daran nichts ändern: RIS-Justiz RS0029672 [T4] -) ausdrücklich und für den Obersten Gerichtshof bindend feststehen, sind die in der Rechtsrüge angestellten Beweislasterwägungen nicht zielführend.
Das zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw der Aktenwidrigkeit erstattete Vorbringen ist ebenfalls eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge dar.
Textnummer
E73360European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00052.04V.0505.000Im RIS seit
04.06.2004Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012