TE OGH 2003/5/21 9ObA35/03t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter ao Univ. Prof. Dr. Michaela Windischgrätz und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst H*****, Mechaniker, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Walter N***** OHG, *****, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 15.212,52 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2002, GZ 8 Ra 321/02p-31, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. August 2002, GZ 10 Cga 126/00x-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 875,34 (darin enthalten EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die in der Revision erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wurde geprüft, sie ist jedoch nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend verneint, sodass auf dessen Begründung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:Die in der Revision erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) wurde geprüft, sie ist jedoch nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend verneint, sodass auf dessen Begründung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Den Arbeitgeber trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale (Kuderna, Entlassungsrecht² 49 f mwN). Bei der Entlassung des Arbeitnehmers wegen beharrlicher Vernachlässigung seiner Pflichten (§ 82 lit f GewO 1859) trifft daher den Arbeitgeber unter anderem die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtvernachlässigung (vgl RIS-Justiz RS0028309, RS0028971, RS0029754 ua). Dazu zählt die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivrechtlichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten. Dazu gehört auch die Nichtbefolgung von durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers (Kuderna aaO 138; RIS-Justiz RS0029813, RS0029896, RS0060172, RS0104130 ua).Den Arbeitgeber trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale (Kuderna, Entlassungsrecht² 49 f mwN). Bei der Entlassung des Arbeitnehmers wegen beharrlicher Vernachlässigung seiner Pflichten (Paragraph 82, Litera f, GewO 1859) trifft daher den Arbeitgeber unter anderem die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtvernachlässigung vergleiche RIS-Justiz RS0028309, RS0028971, RS0029754 ua). Dazu zählt die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivrechtlichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten. Dazu gehört auch die Nichtbefolgung von durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers (Kuderna aaO 138; RIS-Justiz RS0029813, RS0029896, RS0060172, RS0104130 ua).

Dieser Nachweis ist der Beklagten allerdings nicht gelungen, weil nicht feststeht, dass das vom Kläger zunächst verweigerte Auswechseln von Lampen in der Wohnung einer Kollegin (und gleichzeitig Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten) zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehörte. Diese Frage lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionswerberin auch nicht aus dem Dienstzettel des Klägers (Beil ./A1) beantworten. Ob es sich bei der betreffenden Wohnung um eine "Dienst- oder Privatwohnung" handelte, ist rechtlich ebenso wenig erheblich wie das Argument der Revisionswerberin, der Kläger hätte die ihm aufgetragene Arbeit nicht mit dem Hinweis abgelehnt, dass diese nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehöre. Auf Überlegungen der Revisionswerberin zur Beweiswürdigung kann vom Obersten Gerichtshof nicht eingegangen werden. Ob die Weigerung des Klägers beharrlich war, kann dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall nicht einmal die Vernachlässigung der Pflichten als solche feststeht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E69738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00035.03T.0521.000

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten