TE OGH 2003/4/24 8ObA35/03k

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea R*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 591,50 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2003, GZ 12 Ra 243/02w-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3). Es ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht nur verneint hat, dass die Entlassung selbst auf vorgetäuschte Krankenstände gestützt wurde, aber nicht, dass die Beklagte diese auch als Nachweis der Berechtigung der Entlassung vorgebracht habe (AS 95). Soweit die Revision im Rahmen der Rechtsrüge zugrundelegt, dass die Klägerin bei dem Gespräch, das zu Entlassung führte, sich provokant verhalten und arbeitsunwillig gezeigt habe, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und kann daher keiner Behandlung zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5). Die Beklagte stützt sich in ihrer Rechtsrüge für das Vorliegen des Entlassungrundes gerade auf diesen gar nicht festgestellten Gesamtzusammenhang. Im Übrigen wäre nur dann eine grobe Ehrverletzung im Sinne des § 82 lit g GewO anzunehmen, wenn die Äußerung nicht nur objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, sondern in concreto auch diese Wirkung gehabt hätte (vgl RIS-Justiz RS0029845 mwN zuletzt etwa 8 ObA 196/02k). Dass für die Geschäftsführerin die Äußerung der klagenden Reinigungskraft über sie gegenüber einem anderen Mitarbeiter - der sofort die Entlassung aussprach - überhaupt ehrverletztend gewirkt hat, wurde nicht vorgebracht.Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3). Es ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht nur verneint hat, dass die Entlassung selbst auf vorgetäuschte Krankenstände gestützt wurde, aber nicht, dass die Beklagte diese auch als Nachweis der Berechtigung der Entlassung vorgebracht habe (AS 95). Soweit die Revision im Rahmen der Rechtsrüge zugrundelegt, dass die Klägerin bei dem Gespräch, das zu Entlassung führte, sich provokant verhalten und arbeitsunwillig gezeigt habe, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und kann daher keiner Behandlung zugeführt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5). Die Beklagte stützt sich in ihrer Rechtsrüge für das Vorliegen des Entlassungrundes gerade auf diesen gar nicht festgestellten Gesamtzusammenhang. Im Übrigen wäre nur dann eine grobe Ehrverletzung im Sinne des Paragraph 82, Litera g, GewO anzunehmen, wenn die Äußerung nicht nur objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, sondern in concreto auch diese Wirkung gehabt hätte vergleiche RIS-Justiz RS0029845 mwN zuletzt etwa 8 ObA 196/02k). Dass für die Geschäftsführerin die Äußerung der klagenden Reinigungskraft über sie gegenüber einem anderen Mitarbeiter - der sofort die Entlassung aussprach - überhaupt ehrverletztend gewirkt hat, wurde nicht vorgebracht.

Insgesamt vermag die Revision der Beklagten jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag die Revision der Beklagten jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E69521 8ObA35.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00035.03K.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_008OBA00035_03K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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