TE OGH 2003/8/28 8ObA69/03k

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Veröffentlicht am 28.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harold B*****, vertreten durch Oberhofer Lechner Hiebler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Erwin Wlaka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2003, GZ 12 Ra 35/03h-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nach den festgestellten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nur eine - hier nicht vorliegende - grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht könnte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründen.Ob der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nach den festgestellten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nur eine - hier nicht vorliegende - grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht könnte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen.

Der bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigte Kläger manipulierte über einen Zeitraum von zwei Wochen täglich seine Arbeitsaufzeichnungen und das Fahrtenbuch. Dadurch verrechnete er durchschnittlich eine Arbeitsstunde täglich zu Unrecht als Arbeitszeit und täuschte die Beklagte darüber, dass er entgegen den Dienstvorschriften den Firmen-PKW für Privatfahrten verwendete. Sowohl darin, dass gerade bei Außendienstmitarbeitern falsche Arbeitszeitaufzeichnungen einen besonderen Vertrauensbruch darstellen, weil sie vom Arbeitgeber nur schwer überprüft werden können (RIS-Justiz RS0029453), als auch in der Beurteilung, dass es keiner der Entlassung vorangehenden Ermahnung bedarf, wenn der Pflichtenverstoß für den Dienstnehmer offensichtlich und leicht erkennbar war (RIS-Justiz RS0060612), kann sich das Berufungsgericht auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Der Vorwurf in der Revision, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die dem Kläger vorgeworfene mehrmalige Ausdehnung der Mittagspause sowie die Vornahme eigenmächtiger Privatfahrten für den Arbeitserfolg des Gesamtbetriebes nicht schädlich gewesen seien, lässt außer Acht, dass hier nicht die verkürzte Arbeitszeit im Zusammenhang mit dringenden Dienstpflichten des Klägers oder überhaupt das "Pausenverhalten" des Klägers im Vordergrund steht, sondern die Verfälschung der Arbeitsaufzeichnungen des Klägers und die Verfälschung des Fahrtenbuches. Darüber hinaus steht hier sehr wohl fest, dass der Beklagten durch das Verhalten des Klägers Nachteile entstanden sind (Lohnzahlung ohne Gegenleistung, Mehraufwendungen durch die unbefugte Verwendung des Firmenwagens; Kalkulationsverfälschungen bezogen auf den tatsächlichen Serviceaufwand der einzelnen Objekte).

Eine erhebliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist daher nicht zu erkennen.

Textnummer

E70614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00069.03K.0828.000

Im RIS seit

27.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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