Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte V*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Dr. August Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, wider die beklagte Partei S***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Benno Wageneder Rechtsanwalt in Ried, wegen 802,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2003, GZ 11 Ra 75/03h-9, den
Beschluss:
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Judikatur ist der Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. Er verwirklicht daher den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO - den beharrlichen Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen - wenn er Anordnungen des Arztes oder - wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind - die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen betont und offenkundig verletzt. Nicht entscheidend ist dabei, ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt. Wesentlich ist nur, ob das Verhalten als solches geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern (vgl in diesem Sinn RIS-Justiz RS0060869 mit zwN, etwa ZAS 1989/5, 24 = RdW 1987, 268 oder zuletzt OGH 30. 8. 2001 8 ObA 196/01h; RIS-Justiz RS0029337 mwN = WBl 1993, 224).Nach ständiger Judikatur ist der Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. Er verwirklicht daher den Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO - den beharrlichen Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen - wenn er Anordnungen des Arztes oder - wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind - die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen betont und offenkundig verletzt. Nicht entscheidend ist dabei, ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt. Wesentlich ist nur, ob das Verhalten als solches geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern vergleiche in diesem Sinn RIS-Justiz RS0060869 mit zwN, etwa ZAS 1989/5, 24 = RdW 1987, 268 oder zuletzt OGH 30. 8. 2001 8 ObA 196/01h; RIS-Justiz RS0029337 mwN = WBl 1993, 224).
Das Berufungsgericht hat, ausgehend von dieser Rechtsprechung, das Vorliegen eines ausreichenden Vorbringens zu diesem Entlassungsgrund im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass es an der Beklagten gelegen wäre, vorzubringen, dass die Verhaltensweise der Klägerin hier konkret geeignet gewesen wäre (Dauer, Alkoholkonsum), den Heilungsprozess zu verzögern. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob mit dem Verhalten der Klägerin (Bierzeltbesuch) nicht doch die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen betont und offenkundig verletzt werden, weil es die Beklagte auch nach Erörterung unterlassen hat, überhaupt ein Vorbringen dazu zu erstatten. Die Frage, inwieweit es in einem solchen Fall am Arbeitnehmer gelegen wäre, Gründe zu behaupten und nachzuweisen, warum keine Verletzung allgemein gebotener Verhaltensweisen vorliegt, wird in der Revision nicht releviert.
Textnummer
E71500European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00109.03T.1113.000Im RIS seit
13.12.2003Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012