Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat Mag. Paul Kunsky und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter R*****, wider die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 23.968,04 brutto sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2004, GZ 7 Ra 33/04f-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 82 lit i GewO 1859 kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden, wenn er durch länger als vierzehn Tage "gefänglich angehalten" wird. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen trat der Kläger am 1. 3. 2000 eine Verwaltungsstrafhaft (Ersatzfreiheitsstrafe wegen verschiedener Verwaltungsdelikte) an, die bis 12. 4. 2000 dauern sollte. Am 29. 2. 2000 hatte der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesem drei Tage Urlaub bewilligt, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, Geld "aufzutreiben", damit er den Antritt der Ersatzfreiheitstrafe vermeiden könne. Am 3. 3. 2000 wurde dem Vorgesetzten des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten habe und um weiteren Urlaub ersuche. Am 6. 3. wurde die Haftdauer mit 42 Kalendertagen bekannt gegeben. Am 8. 3. 2000 verfasste der Prokurist der Beklagten das Entlassungsschreiben, das dem Kläger am 10. 3. in der Haft zukam.Gemäß Paragraph 82, Litera i, GewO 1859 kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden, wenn er durch länger als vierzehn Tage "gefänglich angehalten" wird. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen trat der Kläger am 1. 3. 2000 eine Verwaltungsstrafhaft (Ersatzfreiheitsstrafe wegen verschiedener Verwaltungsdelikte) an, die bis 12. 4. 2000 dauern sollte. Am 29. 2. 2000 hatte der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesem drei Tage Urlaub bewilligt, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, Geld "aufzutreiben", damit er den Antritt der Ersatzfreiheitstrafe vermeiden könne. Am 3. 3. 2000 wurde dem Vorgesetzten des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten habe und um weiteren Urlaub ersuche. Am 6. 3. wurde die Haftdauer mit 42 Kalendertagen bekannt gegeben. Am 8. 3. 2000 verfasste der Prokurist der Beklagten das Entlassungsschreiben, das dem Kläger am 10. 3. in der Haft zukam.
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die weite gesetzliche Formulierung des § 82 lit i GewO 1859 neben der Straf- und Untersuchungshaft auch die Haft auf Grund verwaltungsbehördlicher Strafen umfasst (Kuderna, Das Entlassungsrecht², 143), welcher Umstand von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen wird. Der Revisionswerberin ist auch darin beizupflichten, dass die beiden vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 8 ObA 268/94 und 8 ObA 124/02x jeweils Fälle von Untersuchungshaft betrafen. Dies vermag jedoch im hier zu beurteilenden Fall zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Abgesehen davon, dass sich auch die Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der Geldstrafe verkürzen kann, wurde die Rechtsansicht, die Entlassung sei unberechtigt erfolgt, in den beiden Vorentscheidungen nicht bloß mit der ungewissen Dauer der Untersuchungshaft begründet. Vielmehr verweist insbesondere das Erkenntnis 8 ObA 268/94 ausführlich darauf, dass die (unberechtigte) Entlassung nicht auf Gründe gestützt werden könne, die sich nach ihrem Ausspruch ereignet haben. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0031773), dass auch die unberechtigte Entlassung das Dienstverhältnis grundsätzlich sofort beendet, sodass danach schon begrifflich kein weiterer Entlassungsgrund gesetzt werden kann. Wird daher die Entlassung - wie hier - zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem die gesetzlich geforderte Haftdauer noch nicht verstrichen ist, kommt es dadurch, dass die Haft weiter andauert nicht zur Sanierung der Beendigungserklärung. Die Entlassung kann daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - selbst dann, wenn das Haftende feststeht, gemäß § 82 lit i GewO 1859 frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden (Kuderna aaO; Eichinger, Entlassung wegen Straftaten, RdW 1997, 211).Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die weite gesetzliche Formulierung des Paragraph 82, Litera i, GewO 1859 neben der Straf- und Untersuchungshaft auch die Haft auf Grund verwaltungsbehördlicher Strafen umfasst (Kuderna, Das Entlassungsrecht², 143), welcher Umstand von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen wird. Der Revisionswerberin ist auch darin beizupflichten, dass die beiden vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 8 ObA 268/94 und 8 ObA 124/02x jeweils Fälle von Untersuchungshaft betrafen. Dies vermag jedoch im hier zu beurteilenden Fall zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Abgesehen davon, dass sich auch die Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der Geldstrafe verkürzen kann, wurde die Rechtsansicht, die Entlassung sei unberechtigt erfolgt, in den beiden Vorentscheidungen nicht bloß mit der ungewissen Dauer der Untersuchungshaft begründet. Vielmehr verweist insbesondere das Erkenntnis 8 ObA 268/94 ausführlich darauf, dass die (unberechtigte) Entlassung nicht auf Gründe gestützt werden könne, die sich nach ihrem Ausspruch ereignet haben. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0031773), dass auch die unberechtigte Entlassung das Dienstverhältnis grundsätzlich sofort beendet, sodass danach schon begrifflich kein weiterer Entlassungsgrund gesetzt werden kann. Wird daher die Entlassung - wie hier - zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem die gesetzlich geforderte Haftdauer noch nicht verstrichen ist, kommt es dadurch, dass die Haft weiter andauert nicht zur Sanierung der Beendigungserklärung. Die Entlassung kann daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - selbst dann, wenn das Haftende feststeht, gemäß Paragraph 82, Litera i, GewO 1859 frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden (Kuderna aaO; Eichinger, Entlassung wegen Straftaten, RdW 1997, 211).
Textnummer
E75381European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00055.04B.1111.000Im RIS seit
11.12.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012