Norm: ABGB §16AngG §27 Z1 E1cGewO 1859 §82 lita
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine - nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkende - Krankheit bei der
Begründung: des Arbeitsverhältnisses zu offenbaren. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 227/93 Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 227/93 9 ObA 142/08k ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Einem "unwillentlichen" Einnicken am Arbeitsplatz fehlt die für den Entlassungsgrund der Pflichtvernachlässigung erforderliche Schuldhaftigkeit. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 170/93 Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 170/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Die Beschimpfung des rund achtundzwanzig Jahre jüngeren Betriebsleiters als "Armleuchter" und "Rotzbub" ist eine grobe Ehrenbeleidigung, die von Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 80/93 Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 80/93 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers, die Beklagte habe die Entlassung verspätet ausgesprochen, so daß ihr Entlassungsrecht erloschen sei, ist entgegenzuhalten,... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1cGewO 1859 §82 litfVBG §32 Abs2 lita
Rechtssatz: Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern. Entscheidungstexte 9 ObA 25/93 Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 25/9... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A4GewO 1859 §82ZPO §226 IIIB. ZPO §405 C
Rechtssatz: Das Verlangen nach einer Präzisierung des zur Entlassung führenden Sachverhalts darf bei einer nicht qualifiziert vertretenen Partei nicht überspannt werden. Das Gericht hat alle vom Dienstgeber im Prozeß zur
Begründung: der Entlassung genannten Umstände auf ihre Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, ohne an eine vom Dienstgeber vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden zu sein. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 1.7.1989 als Schichtleiter in der Abteilung Montage/Kopie mit einem Lohneinkommen von mtl S 54.648 brutto (inklusive Sonderzahlungen) als Arbeiter beschäftigt. Für die Vertretung des Abteilungsleiters ab 16 Uhr bekam er eine Zulage von 15 vH. Zu seinen Aufgaben gehörte ab 1.7.1989 neben der bisherigen Mitarbeit vor allem organisatorische und administrative Tätigkeit. Am 8.11.1991 traf der Kläger bei einer Zusammen... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz: Interne Informationen sind Tatsachen oder Vorgänge die in einer Beziehung zum Betrieb des Arbeitnehmers stehen und nach dem für einen durchschnittlichen Beschäftigten erkennbaren Willen des Unternehmens vertraulich zu behandeln sind. Ob an der Geheimhaltung dieser Informationen dann auch tatsächlich ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht und es sich daher um ein Geschäftsgeheimnis und Betriebsge... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz: Das Herumführen eines Betriebsfremden durch die Firmenräume trotz eines bestehenden Verbotes und das dadurch bloß fahrlässige Ermöglichen der Kenntnis von den Erzeugnissen des Dienstgebers und von offen herumliegenden vertraulichen Unterlagen begründet lediglich die Besorgnis eines Geheimnisverrates, die zur Herstellung des Tatbestandes nach § 82 lit e GewO 1859 erster Fall nicht ausreicht. Eine Duldung eine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit denen der Kläger im wesentlichen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob das mehrmalige öffentliche Auftreten des Klägers als Gitarrist in Gasthäusern während seines Krankenstandes vom 21.5.-16.6.1991 den Entlassungsg... mehr lesen...
Norm: BAG §15 Abs3 litaGewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muss diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. Ein Arbei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 13.3.1975 bis 21.3.1990 als Fleischwarenarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Er war in der Selcherei der Beklagten vor allem in der Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, den Selchvorgang in mehreren Selchkammern zu überwachen und die entsprechenden Rauch- und Temperaturwerte einzustellen. Daneben hatte er Fleisch und Leberkäse zu braten und die Ware für den darauffolgenden Tag an Hand von Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 4.Juni 1974 beim Beklagten als Tischler beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 20.Februar 1990 durch Entlassung. Der Kläger war vom 8.Februar 1990 bis 21.Februar 1990 im Krankenstand. Er hatte einen grippalen Infekt mit Fieber. Bei einer derartigen Erkrankung ist Bettruhe erforderlich, bis die Temperatur gesunken ist und der Patient sich wohler fühlt. Der Patient kann üblicherweise zwei bis drei Tage vor dem Ende des Krankenstandes ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 2.September 1974 bei der beklagten Partei bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Baustellenleiter zur Ausführung von Aufträgen angestellt. Er koordinierte die Arbeit an den Baustellen, kümmerte sich um die Materialbeschaffung, beaufsichtigte die Monteure und führte die erforderlichen Aufzeichnungen wie etwa das Bautagebuch. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, Änderungswünsche der Bauherren zu berücksichtigen. Am 4.Juli 1990 wurde der Kläger vom Geschäft... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4eGewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Die einmalige Weigerung eines Berufsfußballers (Tormannes), die Anweisung des Trainers bei einem Trainingsspiel zu befolgen ist nicht als "beharrlich" im Sinne sowohl des § 82 lit f GewO (zweiter Tatbestand: beharrliche Pflichtenvernachlässigung) als auch des § 27 Z 4 AngG (zweiter Tatbestand: beharrliche Dienstverweigerung) anzusehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger traf mit der beklagten Partei am 2.Jänner 1987 folgende schriftliche Vereinbarung: "Vereinbarung zwischen dem Spieler P*****B***** und dem Verein G*****Der Verein G*****verpflichtet den Spieler P*****B***** leihweise bis Sommer 87 (30.6.1987) unter folgenden Bedingungen: Der Verein stellt dem Spieler eine möblierte Zweizimmerwohnung für die obige Vertragsdauer zur Verfügung (exklusive Strom und Telefon). Der Spieler erhält für die Vertragsda... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war ab 15.September 1988 beim Beklagten, einem Steuerberater, als Angestellte beschäftigt. Sie verrichtete ihre Tätigkeit vor allem im Sitzen. Ab 5.Februar 1990 blieb die Klägerin der Arbeit fern und legte eine ärztliche Bestätigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vom 5.Februar bis 19.Februar 1990 vor. Der Klägerin wurden physiko-therapeutische Behandlungen verschrieben. Laut ärztlicher Bestätigung vom 28.Februar 1990 war während des Krankenstandes keine Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 4.September 1989 als kaufmännischer Angestellter bei der beklagten Partei in einem mit 6.März 1990 befristeten Arbeitsverhältnis gegen ein Entgelt von 45.000 S brutto monatlich beschäftigt. Er sollte eine Abteilung aufbauen, die Software für Großkunden zu erstellen hatte. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte der Kläger auch Kunden zu besuchen. Zur Kontrolle seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter und zur Gewährleistung seiner Erreichbarkeit hat... mehr lesen...