Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Beharrliche Verletzung der durch den Arbeitsvertrag auferlegten Pflichten, wenn der Arbeitnehmer rund acht Jahre lang während der Arbeitszeit in den Betriebsräumlichkeiten mit einer Arbeitskollegin den Geschlechtsverkehr vollzog und damit die Fortsetzung seines intimen Verhältnisses über seine dienstlichen Pflichten stellte. Einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung bedurfte es nicht, weil der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015