RS OGH 1987/9/2 9ObA54/87, 8ObA92/99h, 8ObA109/00p, 9ObA163/01p, 9ObA207/01h, 9ObA279/01x, 8ObA69/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Beharrliche Verletzung der durch den Arbeitsvertrag auferlegten Pflichten, wenn der Arbeitnehmer rund acht Jahre lang während der Arbeitszeit in den Betriebsräumlichkeiten mit einer Arbeitskollegin den Geschlechtsverkehr vollzog und damit die Fortsetzung seines intimen Verhältnisses über seine dienstlichen Pflichten stellte. Einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung bedurfte es nicht, weil der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar war.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 54/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 54/87
    Veröff: WBl 1988,57 = DRdA 1989,41 (Wachter); hiezu Kerschner, DRdA 1987,240
  • 8 ObA 92/99h
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 92/99h
    nur: Einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung bedurfte es nicht, weil der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar war. (T1)
  • 8 ObA 109/00p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 109/00p
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Unrichtige Verrechnung von Tagesgeldern. Das "Vier-Augen-Prinzip" kann nicht zu einer wechselseitigen Freizeichnung hinsichtlich der Verantwortung führen. (T2)
  • 9 ObA 163/01p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 163/01p
    nur T1
  • 9 ObA 207/01h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 207/01h
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 279/01x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 279/01x
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das "Vier-Augen-Prinzip" kann nicht zu einer wechselseitigen Freizeichnung hinsichtlich der Verantwortung führen. (T3)
  • 8 ObA 69/03k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 ObA 69/03k
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 6/07h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 6/07h
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Ermahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer die Bedeutung oder das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt bzw der Verstoß gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar ist. (T4)
  • 8 ObA 1/12y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 1/12y
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 9 ObA 69/14h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 ObA 69/14h
    Vgl; Beis wie T4
  • 8 ObA 36/15z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObA 36/15z
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060612

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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