Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf, so hat das Gericht im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber (über Abfertigungsansprüche) das Vorliegen eines Austrittsgrundes nach der zitierten, § 26 Z 1 AngG wörtlich entsprechenden Kollektivvertragsbestimmung unabhängig davon zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer eine Invaliditätspension zuerkannt wurde. Die Zuerkennung der Invaliditätspension kann für sich allein nicht im Wege der Analogie als wichtiger Grund für den Austritt herangezogen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Gesundheit, Beeinträchtigung, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Angestellte, Krankheit, Erkrankung, Pension, Auslegung, Interpretation, Bindungswirkung, Auflösung, Ende, Beendigung, HilfsarbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028887Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00109_8800000_001