Norm
GewO 1859 §82 litbRechtssatz
Bei Alkoholabhängigkeit zufolge Alkoholmißbrauches ist die Nichtbeachtung der in den Rahmen der Sorgfaltspflicht fallenden Erfahrungen, Erkenntnisse und Gebote als Verschulden zu verantworten; dabei kommt es nicht nur auf den Beginn des Alkoholmißbrauches an. Andererseits ist Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinn und auch rechtlich wie eine Krankheit zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060285Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00177_8800000_003