TE OGH 1988/6/15 9ObA124/88

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidetnen des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Leo Samwald als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Halil E***, Webereiarbeiter, Wien 12., Herthergasse 18/1, vertreten durch Dr. Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** S*** Alfred F***, Inhaber Georg F***, Wien 16., Panikengasse 3-5, vertreten durch Dr. Peter Knirsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 111.611,93 brutto abzüglich S 8.467 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. März 1988, GZ 31 Ra 1/88-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. Oktober 1987, GZ 6 Cga 2017/87-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.657,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor

(§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger schon vor dem zur Entlassung führenden Vorfall ausreichend ermahnt und zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert wurde; eine Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich (vgl. Kuderna Entlassungsrecht 94 f; Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 164 f; Arb. 9.493, 10.146 ua). Da der Kläger nach Überziehung der üblicherweise geduldeten Pausen zwar der Anordnung, an die Maschinen zurückzukehren, nachkam, den Arbeitsplatz aber sofort wieder verließ, wenn die Aufsicht vorbei war, liegt eine Fortsetzung der Pflichtverletzung trotz Ermahnung und somit eine beharrliche Vernachlässigung der Pflichten und nicht bloß eine Ungehörigkeit vor. Nach diesen Vorkommnissen war, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der Tatbestand der beharrlichen Vernachlässigung der Pflichten nach § 82 lit. f zweiter Fall GewO erfüllt, als der Kläger eine neuerliche Aufforderung, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, damit beantwortete, er tue, was er für gut befinde. Da schließlich die Entlassung noch am Tage des Vorfalles vom Beklagten mündlich ausgesprochen wurde, ist auch der Einwand, sie sei verspätet erfolgt, unberechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 5O ZPO.

Anmerkung

E14494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00124.88.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19880615_OGH0002_009OBA00124_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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