Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung von Herrn T in A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K/Dr. S/Dr. Eberhard W/Dr. Thomas W in W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 04.02.2000, Zahl 1/06/49718/99/004, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als der gemäß § 370 der Gewerbeordnung verantwortliche Filialgeschäftsführer der weiteren Betriebsstätte in Salzburg, F-straße 18 - 20, der M Warenhandels-Aktiengesellschaft zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft am Standort in Salzburg, F-straße 18 - 20, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.12.1995, Zahl 1/02/ 60486/95/0-41, gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage zur Ausübung des Handelsgewerbes zumindest am 14.7.1999 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betrieben wurde, als 2 Wärmegeräte (laut Betriebsbeschreibung zur Aufbereitung und Herstellung von ?Feinkostprodukten?) als Hühnergrill und - bratvorrichtung in Verwendung waren (die Verwendung der Combi-Dämpfer als Hühnergrill sei vom Konsens nicht erfasst), ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Genehmigung gemäß § 81 Gewerbeordnung 1994 zu sein, obwohl der Betrieb der Anlage in der erweiterten Form geeignet ist, durch eine erhöhte Geruchsbelästigung Nachbarn im Bereich I-H-Straße 4 zu belästigen. Er habe dadurch eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3, zweiter Fall, in Verbindung mit den §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 begangen und wurde über ihn deshalb gemäß § 366 Abs 1, Einleitungssatz, Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 6 Stunden) verhängt.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Beschuldigte im Wesentlichen Folgendes vor:
Wie bereits in seiner Rechtfertigung vom 29. Oktober 1999 ausgeführt, sei weder aus dem gegenständlichen Straferkenntnis, noch aus der diesem zu Grunde liegenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. September 1999 ersichtlich, wodurch der Meldungsleger zu der völlig unbegründeten Annahme gelange, dass am 14. Juli 1999 die gegenständliche Betriebsanlage in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betrieben worden sein soll. Er habe bereits ausführlich dargelegt, dass die in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. September 1999 angeführten Wärmegeräte laut Betriebsbeschreibung zur ?Aufbereitung? und ?Herstellung? von Feinkostprodukten dienen. Diese Wärmegeräte würden gemäß der Betriebsbeschreibung zur Aufbereitung und Herstellung von Feinkostprodukten verwendet. Diese Geräte dienten lediglich der Aufbereitung und Herstellung von Feinkostprodukten und würden auch nur gemäß der Betriebsbeschreibung verwendet. Er bestreite daher ausdrücklich, die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage am 14.6.1999 in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betrieben zu haben.
Auch habe er durch eigene regelmäßige Überprüfungen und durch entsprechende Anweisungen an sämtliche Mitarbeiter alle ihm möglichen Bemühungen getroffen, um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und habe er ein ausreichend dichtes und organisiertes Kontrollsystem installiert, sodass er ausdrücklich bestreite, schuldhaft gehandelt zu haben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde der ?Objekterrichtungs- und Verwertungsgesellschaft m.b.H.? mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.12.1995, Zahl 01/02/ 60486/95/41, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der am Standort Salzburg, S Hauptstraße bestehenden Betriebsanlage nach Maßgabe angeführter Bestimmungen erteilt. Bestandteil dieses Bescheides war gemäß ON 2 auch die Betriebsbeschreibung. In dieser Betriebsbeschreibung wird ua dargelegt, dass im Feinkostbereich Feinkostprodukte aufbereitet, hergerichtet und verkauft werden. In der Maschinen- und Geräteliste findet sich dazu unter Punkt 10. die Gerätebezeichnung ?Combi-Dämpfer?, wobei zwei solche Geräte verwendet werden sollten. Es gibt im gesamten Akt keinerlei technische oder sonstige Beschreibung über Art und Umfang der Einsatzmöglichkeiten dieser Comib-Dämpfer. Es geht daher weder aus der Betriebsbeschreibung noch aus der Geräteliste hervor, zu welchen Zwecken genau diese ?Combi-Dämpfer? eingesetzt werden sollten.
In einem vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg nachgereichten Prospekt über ein ähnliches Gerät ergibt sich, dass damit folgende Tätigkeiten durchgeführt werden können: Dämpfen, Braten, Aufbereiten, Backen, Combi-Garen, Dampfgaren.
Aus dem einzigen Satz ?Im Feinkostbereich werden Feinkostprodukte aufbereitet, hergerichtet und verkauft? in der Betriebsbeschreibung kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg kein Rückschluss über den tatsächlichen und beantragten Einsatzumfang der ?Combi-Dämpfer? gezogen werden. Mangels entsprechender Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Geräte (und nicht etwa hinsichtlich der Bearbeitung von Feinkostprodukten) durch die Betreiberin bzw mangels Fehlen entsprechend einschränkender Auflagen im Genehmigungsbescheid muss daher davon ausgegangen werden, dass diese Geräte entsprechend ihrer technischen Einsatzmöglichkeiten, also auch zum Dämpfen, Braten, Aufbereiten, Backen, Combi-Garen und Dampfgaren verwendet werden sollten und konnten.
Es kann daher dem Beschuldigten als verantwortlichem Filialgeschäftsführer auch nicht zur Last gelegt werden, diese ?Combi-Dämpfer? konsenswidrig (nämlich zum Hühnergrillen und ? braten) verwendet zu haben, sodass spruchgemäss zu entscheiden war.