RS UVS Oberösterreich 2001/02/27 VwSen-221735/2/Ga/Mm

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Rechtssatz

Unstrittig und durch Auszug aus dem Firmenbuch (Stichtag 12.12.2000) bestätigt, wurde über die vorliegend als Gewerbeinhaber involvierte Gesellschaft mit Gerichtsbeschluss vom 19. Februar 1997 der Konkurs eröffnet und ist die Gesellschaft seither aufgelöst (§ 84 Abs.1 Z4 GesmbH-Gesetz; gesetzlicher Auflösungsgrund ohne nachfolgende Liquidation). Ist aber die Gesellschaft aufgelöst, wurde damit uno actu das Ausscheiden des bestellt gewesenen gewerberechtlichen Geschäftsführers - rechtlich und faktisch - bewirkt.

Die Gesellschaft als vorliegend angesprochener Gewerbeinhaber ist seit der Auflösung infolge der Konkurseröffnung von der Gewerbeausübung ausgeschlossen (§ 13 Abs.3 GewO). Damit aber lasten auf der Gesellschaft als Gewerbeinhaberin auch keine mit der Gewerbeausübung einher gehenden Rechtspflichten mehr. Nur für die Erfüllung solcher Rechtspflichten aber könnte der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer haftbar gemacht werden. Es wäre daher unzulässig, den gewerberechtlichen Geschäftsführer wegen persönlicher Begehung von Verstößen gegen die durch die GewO unter Strafsanktion gestellten Regelungen schuldig zu sprechen (vgl Kinscher/Sedlak, GewO 6. A., 898, Anm. 16).

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Spruchpunkten aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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