Die Auflage eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides: "An Samstagen ist das Betriebstor ab 13.00 Uhr zu schließen und dürfen Fahrzeuge nur über die Privatzufahrt des L. zu- und abfahren, bzw. darf nur vor dem Wohnhaus von L. geparkt werden" verbietet unter Berücksichtigung des Betriebsanlagenrechtes (nur) den Vorgang des Parkens im Sinne von Zufahrt, Parken und Wegfahren in den in der Auflage genannten Zeiten. Dass (während dieser Zeiten) auch das bloße Abstellen bzw. Parken eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrzeugbetrieb auf dem Firmenareal verboten sei, ist dieser Auflage nicht zu entnehmen. So kann Ziel dieser Auflage nur die Verhinderung jener Auswirkungen bzw. Immissionen sein, die beim Zufahren, Parken und Wegfahren in den genannten Zeiten verursacht würden, da ein lediglich vorhandenes nicht betriebenes Fahrzeug keine denkbaren Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO verursacht hätte.