Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Johann F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.2.2001, Zahl 2-2/369-111-2000, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, als im Tatvorwurf die Worte ?behördlichen Betriebsstättengenehmigung sind? durch die Wendung ?gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung sind, obwohl insbesondere durch die Flüssiggaslagerung eine abstrakte Gefährdung von sich in Ihrer Betriebsanlage aufhaltenden Personen und Kunden nicht auszuschließen ist?.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 1.000,-- (entspricht ? 72,67) zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
?Sie betreiben in K, Pichlhofstraße 509 auf GP KG K eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, indem Sie LKW?s und PKW?s abstellen, eine Werkstätte betreiben und außerdem eine Lagerung von Flüssiggasflaschen vornehmen, ohne dass Sie hiefür im Besitz einer behördlichen Betriebsstättengenehmigung sind.
Tatzeit: von 17.5.2000 bis 18.9.2000
Tatort: K, Pichlhofstraße 509 GP KG K?
Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 2 GewO wurde über den Beschuldigten gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er führt darin an, dass er im Standort K, Pichlhofstraße 509 auf Grundstück F KG kein Gewerbe ausübe. Er handle nicht mit Fahrzeugen, es werde auch kein Grillstand an oben angeführter Adresse betrieben. Es werden ausschließlich seine eigenen Fahrzeuge auf seinem Grund abgestellt. Die vorhandene Werkstätte bestehe noch vom Vorbesitzer und werde von ihm nur zu privaten Zwecken genützt. Früher vorhandene Flüssiggasflaschen seien schon längst entfernt worden, was bereits von der Gendarmerie K überprüft worden sei.
Am 26.6.2001 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der Herr GI Johann K vom Gendarmerieposten K sowie Herr Dr. Bernhard G von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschuldigte selbst ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
Der Zeuge K gab an, die Betriebsanlage im Juli 2000 über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Zell am See überprüft zu haben. Dort habe er auch die festgestellten Flüssiggaslagerungen festgestellt. Der Beschuldigte habe ihm angegeben, dass er ein Gewerbe besitze und dass er das Flüssiggas im Rahmen seines Gewerbebetriebes - einer Hendlbraterei ? benötige.
Der Zeuge Dr. G gab an, den Gendarmerieposten K mit den Erhebungen beauftragt zu haben. Er habe auch selbst eine Überprüfung am 17.8.2000 durchgeführt und dabei die in seinem Aktenvermerk festgehaltenen Abstellungen von Fahrzeugen und Flüssiggaslagerungen sowie eine Werkstätte festgestellt. Er habe in weiterer Folge mittels Verfahrensanordnung die Beseitigung dieser Flüssiggaslagerungen verfügt. Nachdem der Beschuldigte dieser Verfahrensanordnung nicht nachgekommen sei, habe er dann in weiterer Folge bescheidmäßig die Einstellung der Betriebsanlage verfügt. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest
Der Beschuldigte selbst ist laut zentralem Gewerberegister Inhaber eines Gewerbes ? Grillstand - mit den Berechtigungen des § 143 Z 7 GewO 1994 im Standort B, M-straße 32. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Angaben der einvernommenen Zeugen ergaben, dass zu den vorgeworfenen Tatzeiten am ehemaligen Betriebsgelände der Firma F vom Beschuldigten tatsächlich eine Betriebsanlage im Zusammenhang mit seiner Gewerbeausübung betrieben wurde, wobei insbesondere Flüssiggaslagerungen erfolgt sind. Dies wird vom Beschuldigten selbst auch nicht in Abrede gestellt. Er verweist in seiner Berufung lediglich darauf, dass diese Flüssiggaslagerungen zwischenzeitlich entfernt seien. Er rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass er im Standort K, Pichlhofstraße 509, das Gewerbe nicht ausübe.
Damit vermag er für seinen Standpunkt insofern nichts zu gewinnen, als gemäß § 74 Abs 1 GewO unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtliche gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen, bestimmt ist. Es kommt dabei aber nicht darauf an, dass die Gewerbeausübung gerade am Standort der Betriebsanlage erfolgt. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Inhaber eines so genannten freien Gastgewerbes eines Grillstandes in einem Standort in B. Wie sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des einvernommenen Gendarmeriebeamten ergibt, diente die vorliegende Betriebsanlage, insbesondere die dort vorgenommene Lagerung der Flüssiggasflaschen gerade der Gewerbeausübung für sein freies Gastgewerbe in B. Die Lagerung der Flüssiggasflaschen für seine Grillstände stand somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit des Beschuldigten, weshalb jedenfalls vom Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO auszugehen ist. Durch die Lagerung der festgestellten Flüssiggasflaschen in einer nicht mehr geringen Menge war jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der sich im Betriebsgelände aufhaltenden Personen gegeben. im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass laut Angabe des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Zell am See überdies auch keine Schutzabstände eingehalten wurden, sodass bereits von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist. Die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage war daher im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO jedenfalls gegeben. Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO ist für die vorliegende Übertretung ein Höchststrafrahmen bis zu S 50.000,-- vorgesehen. Da der konsenslose Betrieb der Betriebsanlage sich über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten erstreckte und dabei zudem auch Sicherheitsmängel gegeben waren, liegt der Übertretung ein bereits bedeutender Unrechtsgehalt zugrunde.
An subjektiven Strafbemessungskriterien sind keine besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht.
Insgesamt erweist sich vor allem bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes die mit S 5.000,-- ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe keinesfalls als unangemessen.
Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen, um den Beschuldigten in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.