TE UVS Steiermark 1999/08/31 30.4-164/98

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Spruch

I

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn WL, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JG, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.09.1998, GZ.: 15.1 1998/2121, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn WL, E, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JG, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14.12.1998, GZ.: 15.1 1998/3723, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage der der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensakten der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem unter Spruch I dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.09.1998 war über Herrn WL auf Rechtsgrundlage der §§ 367 Z 25 bzw. 79 Abs 1 GewO 1994 eine Geldstrafe von S 600,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt worden, da er es als Inhaber der Einzelfirma WL, am Standort E, am 21.03.1998 um 15.04 Uhr entgegen den Bestimmungen des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30.04.1997, GZ.: 4. La 9-1991, zugelassen hätte, dass auf seinem Firmenareal, zwischen der Abbundhalle und dem Wirtschaftsgebäude, die beiden PKW abgestellt und geparkt gewesen wären, obwohl an Samstagen das Betriebstor ab 13.00 Uhr zu schließen wäre und Fahrzeuge nur über seine Privatzufahrt zu- und abfahren bzw. nur vor seinem Haus geparkt werden dürften.

Dieses Straferkenntnis wird damit begründet, die Verwaltungsübertretung sei durch eine Anzeige des Gendarmeriepostens E erwiesen.

Mit dem unter Spruch II dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 14.12.1998 war über Herrn WL wegen Übertretung der gleichen gesetzlichen Bestimmungen eine Geldstrafe von S 700,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt worden, da er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Holzbau L GesmbH in E, zugelassen hätte, dass am Samstag, dem 16.05.1998, um 14.45 Uhr entgegen Punkt 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30.04.1997, GZ.: 4.1 La 9- 1991, ein PKW mit dem Kennzeichen, ein Mofa mit dem Kennzeichen und ein Mofa mit dem Kennzeichen auf dem Firmenareal geparkt gewesen wären, wobei die beiden Mofas zwischen der Abbundhalle und dem Wirtschaftsgebäude und der PKW im Bereich der Betriebseinfahrt gestanden sein sollen. Dies, obwohl Fahrzeuge an Samstagen nur vor seinem Wohnhaus geparkt werden dürften; weiters sei entgegen dem genannten Bescheid das Betriebstor an diesem Samstag nicht ab 13.00 Uhr geschlossen gewesen.

Dieses Straferkenntnis wird damit begründet, die Verwaltungsübertretung sei aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens E erwiesen, auch in der Begründung dieses Straferkenntnisses wird auf das Vorbringen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingegangen.

Gegen diese beiden Straferkenntnisse hat WL durch seinen ausgewiesenen Vertreter jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese jeweils unter anderem auch damit begründet, geparkte oder abgestellte PKW könnten keinen Lärm erregen, weshalb sowohl gegen die vorgeschriebene Auflage als auch gegen die vorliegenden Bestrafungen grundsätzliche rechtspolitische Bedenken zu erheben wären und beantragt würde, in Stattgebung der jeweiligen Berufung unter Hinweis auf andere Aspekte die Straferkenntnisse zu beheben.

Von Seiten der Berufungsbehörde wurde zunächst erhoben, dass Herr WL am genannten Standort sowohl Inhaber einer auf seinen Namen lautenden Gewerbeberechtigung als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Gewerbeberechtigung der Holzbau L Gesellschaft m.b.H. ist. Weiters wurden von der zuständigen Gewerbebehörde die gewerberechtlichen Betriebsanlagenbescheide bezüglich des verfahrensgegenständlichen Betriebes angefordert, jene Auflage

2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30.04.1997, GZ.: 4.1 La 9-1991, deren Übertretung dem nunmehrigen Berufungswerber in beiden (angefochtenen) Straferkenntnissen vorgeworfen wird, lautet wie folgt:

An Samstagen ist das Betriebstor ab 13.00 Uhr zu schließen und dürfen Fahrzeuge nur über die Privatzufahrt des WL zu- und abfahren bzw. darf nur vor dem Wohnhaus von W und M L geparkt werden."

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Der im § 45 Abs 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen.

Gemäß § 367 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer (Z 25) Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82 a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b leg. cit. in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält; dadurch, dass diese gesetzliche Bestimmung auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (VwGH 25.02.1993, 92/04/0164). Die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Sachverhalte ergibt somit aufgrund dieser Rechtslage, dass der Berufungswerber mit dem Vorbringen in der Berufung, auch wenn dies teilweise einem Rechtsmittelverfahren bezüglich des Bescheides vom 30.04.1997, GZ.: 4.1 La 9-1991, zuzuordnen wäre, insgesamt aus folgenden Überlegungen im Recht ist: Die Auflage 2.) dieses Bescheides, deren Übertretung dem Berufungswerber im Spruch beider angefochtenen Straferkenntnisse vorgeworfen wird, verbietet schon unter Berücksichtigung des Regelungsgegenstandes des gewerberechtlichen Betriebsanlagenrechtes den Vorgang des Parkens im Sinne von Zufahrt, Parken und Wegfahren in den in der Auflage genannten Zeiten, nicht jedoch das Faktum, dass ein PKW nur abgestellt bzw. geparkt wäre. Ziel dieser Auflage kann, wie in den Berufungen sinngemäß ausgeführt wird, nur sein, jene Auswirkungen bzw. Immissionen zu verhindern, die beim Zufahren, Parken und Wegfahren in den genannten Zeiten verursacht würden; nicht jedoch kann aus der Auflage ein Verbot der Tatsache entnommen werden, dass ein Kraftfahrzeug nur vorhanden, nicht jedoch betrieben würde, da mit einem solchen Zustand die Verursachung irgendwelcher denkbarer Auswirkungen nicht verbunden sein kann und daher auch ein Zusammenhang mit den in § 74 Abs 2 GewO 1994 geschützten Interessen nicht besteht.

Jene Verwaltungsübertretungen, die dem Berufungswerber in den angefochtenen Straferkenntnissen zur Last gelegt werden, bilden somit im Sinne der dargestellten Rechtslage keine solchen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Auflage Auflagenerfüllung Auflageninhalt parken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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