Wurde von der Berufungswerberin als gewerberechtlicher Geschäftsführerin der Betriebsanlage Hotel eine Änderung der Betriebsanlage (Errichtung eines Cafes und eines Speisesaales sowie eines Wellnessbereiches mit Sauna, Solarium, Dampf- und Hallenbad und einer Heizung) ohne die Genehmigung der Gewerbebehörde durchgeführt, so ist eine derartige Anlage aufgrund ihrer Betriebsweise und ihrer Ausstattung geeignet, das Leben oder die Gesundheit der Gäste zu gefährden und in Anbetracht der Schutzinteressen der Gäste gemäß § 74 Abs 2 GewO genehmigungspflichtig. Dabei ist auch der Umstand, dass der Bau zwar ohne Bewilligung, jedoch derart ausgeführt wurde, dass er letztendlich mit Bescheid betriebsanlagenrechtlich genehmigt wurde, nicht als mildernd anzusehen. Hat das Unternehmen den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage im September 2002 eingebracht und erfolgte eine Kommissionierung erst im September 2003, weil von der Behörde festgestellte Mängel zu beheben waren und daher mehrmals die Ergänzung des Projektes von der Berufungswerberin verlangt wurde, so ist darin kein Milderungsgrund zu erblicken, wenn die Berufungswerberin durch die allenfalls lange Genehmigungsdauer einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.