RS UVS Niederösterreich 2003/11/06 Senat-AM-02-0086

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Rechtssatz

Die Genehmigungstatbestände, nämlich die Eignung eines Grillhendlstandes, die Nachbarn durch Geruch, Lärm oder Rauch zu belästigen, kommen nicht zum Tragen, wenn der Abstand des Grillhendlstandes zur nächsten Wohnnachbarschaft ca 250m, sohin mehr als 30 m beträgt. Eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht eines Grillhendlstandes kann bei diesem Sachverhalt nicht auf die angeführten Genehmigungstatbestände gestützt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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