Rechtssatz: Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezirkshauptmannschaft ist davon ausgegangen, dass sich die "T. GmbH" in einem bestimmten Zeitraum weiterhin des gewerberechtlichen Geschäftsführers A. "bedient" habe, obwohl dieser zuvor als Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkassa abgemeldet wurde und somit die Voraussetzungen des §39 Abs2 GewO nicht mehr gegeben waren. Demnach wurde angenommen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer auch noch nach der Abmeldung bei der Gebietskrankenkassa im Rahmen dieser Gesellschaf... mehr lesen...
Rechtssatz: § 15 Abs2 Preisauszeichnungsgesetz ist lex specialis zu § 9 VStG: Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist nicht zulässig. Trotz Darlegung des Kontrollsystems sind auch konkrete Maßnahmen (im Kontrollnetz) zur Verhinderung der Übertretung zu behaupten und nachzuweisen. Schlagworte verantwortlicher Beauftragter; keine Delegation; Spezialität; Preisauszeichnung; nicht leicht zuordenbar; konkrete Maßnahme bei Kontrolle mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte irrt, wenn er davon ausgeht, daß ihn im vorliegenden Fall keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, da er zum Tatzeitpunkt von der Gewerbebehörde noch nicht bescheidmäßig als gewerberechtlicher Geschüftsführer zur Kenntnis genommen worden sei. Beim Gastgewerbe handelt es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gemäß §127 Gewerbeordnung 1994. Die Bestellung eines Geschüftsführers für die Ausübung eines Gewerbes bedarf aber ... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 19.7.1996, Zl MBA 9 - S 2976/96, hat folgenden
Spruch: "Sie sind als für die Einhaltung der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes in der Filiale Wien, W-Gasse, gemäß § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 51/1991, verantwortlich Beauftragter der M-Aktiengesellschaft dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft als Unternehmer es wissentlich geduldet hat, daß der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 15 Abs 2 PrAG und § 370 Abs 2 GewO 1994 sind für den Bereich des PrAG Strafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung dieser Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl VwGH 17.5.1988, 87/04/0131). mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 28.3.1996, Zl MBA 20 - S/1927/95, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma W-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, H-platz, zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft als Betreiber der Betriebsanlage im Standort Wien, H-platz, am 1.12.1994 die CKW-Anlagen-Verordnung vom 26.4.1989, BGBl Nr 27/1990, in sechs Punkten nicht erfüllt war. Er habe dadurch § 3 Abs 3, § 3 Abs 4, § 7 Abs 2, §... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 367 Z 25 GewO stellt ua auf die Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen ab, nicht jedoch (auch) auf die Art der (in der gewerblichen Betriebsanlage) tatsächlich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit. Wird daher in einer gewerblichen Betriebsanlage eine CKW-Anlage verwendet, so ist der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlich für die Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung hera... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der gewerberechtlichen Geschäftsführerin der P GesmbH & Co KG, die im Standort Ischgl Nr. xy das Gastgewerbe in der Betriebsart "Caferestaurant" betreibt, zur Last gelegt, daß dort I. die gewerbliche Betriebsanlage durch den Einbau von Lautsprecherboxen und deren Betrieb 1. am 12.01.1996, 2. am 13.01.1996, 3. am 14.01.1996 und 4. am 15.01.1996 ohne die erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung in geändertem Zusta... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auflage betreffend den Schallpegelbegrenzer in einem Betriebsanlagenbescheid hat eindeutig vorzuschreiben, daß sich die Schallpegelbegrenzung auf den Musiklärm der Musikanlage bezieht, und in welchem Bereich genau die Kontrollmessung durchzuführen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Auflage nicht hinreichend bestimmt, da dem Gewerbeinhaber in zu wenig konkretisierter Form ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, und es auch nicht gewährleistet ist, daß die Auflag... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der I-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 25.8.1995 bis 19.10.1995 in Wien, E-straße das Reisebürogewerbe ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Das Reisebürogewerbe wird in einem allgemein zugänglichen Gassenlokal mit der äußeren Geschäftsbezeichnung "I... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers allein, die grundsätzlich durch einen Privatrechtsakt erfolgt, führt noch nicht zur Verlagerung der Verantwortlichkeit iSd § 370 Abs 2 GewO 1994 auf den Geschäftsführer. Die Verlagerung erfolgt erst mit der Anzeige einer ordnungsgemäßen Bestellung oder falls erforderlich, mit Genehmigung der Bestellung, was im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 GewO 1994 wiederum voraussetzt, daß die jeweilige Gesellschaft auch berechtigt ist,... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 23.8.1996, Zl MBA 2 - S 7518/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft 1) am 17.06.1996 um 02:30 Uhr und 2) am 14.07.1996 um 02:40 Uhr bei Betrieb des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S-gasse offengehalten und somit die gesetzliche Sperrstunde, die mit 02:00 Uhr festges... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bloße Vereinbarung zwischen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer und dem persönlich haftenden Gesellschafter einer KEG, wonach bei Verzug mit Entgeltszahlungen durch die KEG die Befugnis/Verpflichtung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung sofort endet, befreit den gewerberechtlichen Geschäftsführer beim Eintritt des Verzuges der Entgeltzahlungen nicht automatisch von seiner strafrechtlichen Verantwortung, sondern bedarf es dazu seines tatsächlichen Ausscheidens als gew... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 3.5.1996, Zl MBA 21 - S 12527/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der P Vertriebsgesellschaft mbH, Sitz: K, zu verantworten, daß diese in der Betriebsanlage in Wien, B-Straße ident G-Straße (weitere Betriebsstätte; Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel) am 6.9.199... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.2.1996, Zl 95/04/0212, den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl UVS-04/G/33/00392/95, vom 4.9.1995, zugestellt am 21.9.1995, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Verfahren ist daher in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides getreten und war ein neuer Berufungsbescheid (Ersatzbescheid) entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu erlassen. Der aufgehobene Beruf... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der "L GmbH" nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien, O-Straße, am 7. Oktober 1993, in der weiteren Betriebsstätte in Wien, G-straße, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets, ausgeübt hat (zur Gewerbeausübung wurden gegenüber der Kühlvitrinen der Feinkostabtei... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht (hier wurde von der Gewerbeinhaberin durch den Ausschank von Sekt/Orange in der Feinkostabteilung ihres Lebensmittelhandelsbetriebes der Rahmen des ihr gemäß § 165 GewO 1973 idF GRNov 1992 zustehenden Nebenrechtes überschritten), so trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den gewerber... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.11.1995 waren über Herrn R.L. auf Rechtsgrundlage des § 367 Z 25 GewO 1994 i.V.m. den Auflagenpunkten 17., 34., 37., 38., 41., 85., 99... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt worden ist. Die strafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers endet jedoch nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über dessen Ausscheiden, wozu dieser verpflichtet ist, sondern bereits mit dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers aus dieser Funktion (VwGH 14.10.1983, 83/0... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Komplementär und somit zur Vertretung nach außen Berufener der G GmbH & Co KG zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 6.9.1994 bis 9.12.1994 in Wien, R-Lände, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets, durch den entgeltlichen Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, sowie die entgeltliche Verabreichung von kalten angerichteten und warmen Speisen a... mehr lesen...
Beachte Aufgehoben durch VwGH vom 27. Februar 1996, Zl 95/04/0212 siehe Ersatzbescheid UVS-04/V/33/2/96 vom 11. Juli 1996 Rechtssatz: Die bloße Lieferung von Fertigprodukten von einem Betrieb, wo eine GesmbH & Co KG die - durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte - Tätigkeit der Erzeugung von tiefgekühlten Halbfertig- und Fertigprodukten in Form eines Industriebetriebes ausübt, an einen Ort (in einem anderen Bundesland), wo diese Gesellschaft unbefugt gastgewerbliche Tät... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfehlt ist der Einwand der Berufungswerberin, daß sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft für die gegenständliche Übertretung schon deswegen nicht belangt werden könne, weil für die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften "primär der gewerberechtliche Geschäftsführer und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer" verantwortlich sei. Entgegen dieser Auffassung zählen Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes keineswegs zu jenem rein gewerblichen Recht... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt vor, daß zur Tatzeit ein abfallrechtlicher Geschäftsführer iSd § 15 Abs.5 AWG bestellt gewesen sei und diese Bestellung im Grunde der Überleitungsvorschrift des § 45 Abs.2 AWG iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.2.1987, Zl., mit der gesetzmäßigen Erlaubnis ausgestattet und daher auch nach außen wirksam gewesen sei. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Vorverfahren diese Angaben einer amtswegigen Recherche unterzogen und ... mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, hat am 13.10.1994 betreffend Herrn Waldemar P ein Straferkenntnis mit folgendem
Spruch: gefällt: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, Q-straße am 11.5.1994 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.9.1987, MBA 10 - Ba 10615/1/87 vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestan... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 29.3.1994, 93/04/0086; UVSOö v. 25.10.1994, VwSen-220656. Rechtssatz: Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft stets eine Gesamtverantwortung; eine dem § 9 Abs. 2 VStG nachgebildete Bestellung von Verantwortlichen für einzelne Befugnisse oder Bereiche ist nicht möglich. Die lange Dauer des Genehmigungsverfahrens in Verbindung mit dem Bemühen um nachträgliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bildet zwar keinen Schuldausschließungs-, aber einen Mi... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.1.1994, Zl 3-19.421/93-A, wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GmbH für das Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1 litb Z 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel im Standort Wien, S-gasse, zu verantworten, daß durch eine Angestellte der Firma C GmbH am 27.5.1993 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus Orientteppiche feilgeboten wurden. Die ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest: 20 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 2.000,-- ausgesprochen, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der A******* D********* D****** Kaffeehandels KG (richtig wohl: Kaffeehandelsgesellschaft KG D********* D******) zu ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist nicht jenem Bereich zuzuordnen, der in den Verantwortungsbereich eines gewerberechtlich bestellten Geschäftsführers fällt. mehr lesen...
Rechtssatz: Übt eine Gesellschaft m.b.H. das Zimmereigewerbe ua in der Form aus, daß im Rahmen dieses Gewerbes ein Bretterlagerplatz betrieben wird und ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für diese Gesellschaft m.b.H. bestellt, haftet dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und wäre auch Adressat für die Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 4 iVm § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1973 (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...