Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht (hier wurde von der Gewerbeinhaberin durch den Ausschank von Sekt/Orange in der Feinkostabteilung ihres Lebensmittelhandelsbetriebes der Rahmen des ihr gemäß § 165 GewO 1973
idF GRNov 1992 zustehenden Nebenrechtes überschritten), so trifft die
verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den gewerberechtlichen Geschäftsführer (vgl VwGH 21.3.1995, 94/04/0249).