Rechtssatz: Tatbestand erfüllt, wenn den Gästen nach dem Eintritt der Sperrstunde noch ein weiteres Verweilen im Lokal gestattet wurde. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VStG ist aufgrund der in ihr enthaltenen Subsidiaritätsklausel für den Bereich des Gewerberechtes nicht anwendbar, weil § 9 Abs1 iVm § 370 Abs. 2 GewO insoweit eine selbständige Regelung trifft, wonach eine weitere Delegation der Verantwortlichkeit über den Geschäftsführer hinaus grundsätzlich nicht vorgesehen ist; lediglich d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Dipl Ing A Z wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, sowie §9 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes, gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 3.000,-- festgesetzt. Die Tat... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen der Gewerbeordnung ist in erster Linie der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich zu machen. mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Gewerbeordnung im § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsvorschriften normierte § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar. mehr lesen...