Die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers allein, die grundsätzlich durch einen Privatrechtsakt erfolgt, führt noch nicht zur Verlagerung der Verantwortlichkeit iSd § 370 Abs 2 GewO 1994 auf den Geschäftsführer. Die Verlagerung erfolgt erst mit der Anzeige einer ordnungsgemäßen Bestellung oder falls erforderlich, mit Genehmigung der Bestellung, was im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 GewO 1994 wiederum voraussetzt, daß die jeweilige Gesellschaft auch berechtigt ist, das jeweilige Gewerbe auszuüben.