RS UVS Wien 1997/04/08 04/G/35/33/96

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Rechtssatz

Die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers allein, die grundsätzlich durch einen Privatrechtsakt erfolgt, führt noch nicht zur Verlagerung der Verantwortlichkeit iSd § 370 Abs 2 GewO 1994 auf den Geschäftsführer. Die Verlagerung erfolgt erst mit der Anzeige einer ordnungsgemäßen Bestellung oder falls erforderlich, mit Genehmigung der Bestellung, was im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 GewO 1994 wiederum voraussetzt, daß die jeweilige Gesellschaft auch berechtigt ist, das jeweilige Gewerbe auszuüben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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