Der Berufungswerber bringt vor, daß zur Tatzeit ein abfallrechtlicher Geschäftsführer iSd § 15 Abs.5 AWG bestellt gewesen sei und diese Bestellung im Grunde der Überleitungsvorschrift des § 45 Abs.2 AWG iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.2.1987, Zl., mit der gesetzmäßigen Erlaubnis ausgestattet und daher auch nach außen wirksam gewesen sei.
Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Vorverfahren diese Angaben einer amtswegigen Recherche unterzogen und ihre Richtigkeit festgestellt. Danach ist erwiesen, daß der somit rechtswirksam von der Gesellschaft bestellt gewesene abfallrechtliche Geschäftsführer J B in dieser Funktion jedenfalls zur Tatzeit für die Tätigkeit der Gesellschaft als Abfallsammler verantwortlich gewesen ist (die Funktion wurde, wie aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17.5.1994, Zl., über die Erlaubniserteilung zur Bestellung des neuen abfallrechtlichen Geschäftsführers J Ü hervorgeht, erst mit 31.12.1993 zurückgelegt).
Nicht im Recht ist der Berufungswerber mit seiner Auffassung, daß daher J B "als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG anzusehen" sei und deswegen der Beschuldigte keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit mehr trage. Zum einen ist eine ausdrückliche Bestellung des Genannten (auch) zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG nicht nachgewiesen, zum anderen wäre nach der Rechtslage (arg.:
ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt des § 9 Abs.1 VStG zugunsten anderweitiger materiengesetzlicher Regelung, die im Anwendungsbereich des AWG mit § 15 Abs.5 iVm § 39 Abs.3 vorliegt) eine gleichzeitige Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auch zum verantwortlichen Beauftragten (mit Sachbereich: Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften!) rechtswidrig und - jedenfalls aus dem Blickwinkel des Verwaltungsstrafrechtes - unbeachtlich.
Dennoch aber führt die Berufung im Ergebnis zum Erfolg. Die belangte Behörde hat nämlich die Vorschrift des § 39 Abs.3 AWG, wonach dann, wenn einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß § 15 Abs.5 AWG erteilt worden ist, die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind, übersehen. Wegen dieser primären Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers (vergleichbar der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach dem Vorbild des § 370 Abs.2 GewO 1994) ist gemäß § 39 Abs.4 AWG das Vertretungsorgan der juristischen Person (als Inhaber einer Sammelerlaubnis gemäß § 15 Abs.1 AWG) im Einzelfall nur dann strafbar, wenn es die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn es bei der Auswahl des abfallrechtlichen Geschäftsführers nicht sorgfältig genug vorgegangen ist (vgl. wiederum die Modellvorschrift des § 370 Abs.3 GewO 1994). Weder aber wurde das zur Prüfung vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber im Lichte dieser Subsidiarbestimmung geführt noch hat es daher irgendwelche Ermittlungen betreffend die Erfüllung der tatbildlichen Voraussetzungen (Wissentlichkeit bzw. Auswahlverschulden) gegeben noch könnte der angefochtene Schuldspruch vom unabhängigen Verwaltungssenat ohne Verletzung der strikten Sachbindung iSd § 66 Abs.4 AVG in die Richtung einer Anlastung nach § 39 Abs.4 AWG umgebessert werden, weil dies den Vorwurf einer anderen Tat bedeutete.
Wäre aber, wie ausgeführt, die Sanktion gegen den abfallrechtlichen Geschäftsführer der im Spruch bezeichneten Gesellschaft zu verhängen gewesen und kann der Schuldspruch auch nicht in ein auf § 39 Abs.4 AWG gestütztes Delikt umgewandelt werden, so hat die belangte Behörde mit dem in Berufung gezogenen Straferkenntnis den falschen Beschuldigten bestraft.
Schon aus diesem Grunde war daher mit Aufhebung vorzugehen, ohne daß eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der weiteren Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs geboten und ohne daß eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen gewesen ist. Gleichzeitig war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Dennoch hält der unabhängige Verwaltungssenat aus Zweckmäßigkeitsgründen noch fest:
Nicht nur wegen der in der Berufungsbegründung relevierten Frage des abfallrechtlichen Geschäftsführers hätte sich die belangte Behörde im Grunde der ihr vom Verfahrensgesetzgeber der VStG-Novelle BGBl. Nr. 358/1990 eingeräumten Kompetenz zur Berufungsvorentscheidung (§ 51b VStG) zu entsprechenden amtswegigen Ermittlungsschritten veranlaßt sehen müssen. Auch der dem Rechtsmittel mit näherer Begründung in Kopie angeschlossene Schriftverkehr der OÖ LAVU mit der P Umweltservice Ges.m.b.H. zum Nachweis darüber, daß gar nicht, wie offenbar irrtümlich ursprünglich angenommen, Asbestabfälle, sondern "ölverschmutzte Bremsbeläge, vermengt mit öligen Putzlappen" (somit: Werkstättenabfälle, Schlüssel-Nummer 54930) entgegengenommen wurden, hätte die Wahrnehmung der Kompetenz zur Berufungsvorentscheidung durch die belangte Behörde auslösen müssen, scheint dies doch augenfällig zu signalisieren, daß ein wesentliches Sachverhaltselement des Schuldspruchs abhanden gekommen ist.
Aus der Einsicht in den Strafakt und aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird deutlich, daß - im Lichte der vom § 44a Z1 VStG abverlangten Konkretisierung der angelasteten Übertretung auf einen bestimmten Tatort hin - nicht auf die "Sammlung von gefährlichem Abfall vom E-Werk" (was aktenwidrig auf ein 'Abholen' hindeutet), sondern darauf abzustellen gewesen wäre, daß der bezeichnete gefährliche Abfall im Betriebsgelände der genannten Gesellschaft entgegengenommen worden ist.