RS UVS Vorarlberg 1999/06/22 1-0391/99

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Veröffentlicht am 22.06.1999
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Rechtssatz

Die Bezirkshauptmannschaft ist davon ausgegangen, dass sich die "T. GmbH" in einem bestimmten Zeitraum weiterhin des gewerberechtlichen Geschäftsführers A. "bedient" habe, obwohl dieser zuvor als Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkassa abgemeldet wurde und somit die Voraussetzungen des §39 Abs2 GewO nicht mehr gegeben waren. Demnach wurde angenommen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer auch noch nach der Abmeldung bei der Gebietskrankenkassa im Rahmen dieser Gesellschaft tätig war. Bei diesem von der Bezirkshauptmannschaft zugrundegelegten Sachverhalt wäre das Strafverfahren aber gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer durchzuführen gewesen (vgl §370 Abs2 GewO). Anders wäre der Sachverhalt dann zu beurteilen gewesen, wenn A. gleichzeitig mit der Abmeldung bei der Gebietskrankenkassa auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden wäre. Diesfalls wäre das Strafverfahren gegen die handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft mit dem Vorwurf einzuleiten gewesen, diese hätten die Anzeige über das Ausscheiden des Geschäftsführers nicht erstattet (vgl §368 Z1.7 GewO).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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