Eine bloße Vereinbarung zwischen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer und dem persönlich haftenden Gesellschafter einer KEG, wonach bei Verzug mit Entgeltszahlungen durch die KEG die Befugnis/Verpflichtung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung sofort endet, befreit den gewerberechtlichen Geschäftsführer beim Eintritt des Verzuges der Entgeltzahlungen nicht automatisch von seiner strafrechtlichen Verantwortung, sondern bedarf es dazu seines tatsächlichen Ausscheidens als gewerberechtlicher Geschäftsführer.