RS UVS Niederösterreich 1993/07/06 Senat-GF-92-155

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Ebenso Senat-GF-92-156 Rechtssatz

Nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung ist genehmigungspflichtig. Einer Genehmigung bedarf es nur, wenn es zur Wahrung der in §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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