Verabreicht der Sohn der Beschuldigten auf einem Standort eines Gastgewerbebetriebes Toast, Wurstsemmeln und Krapfen sowie alkoholfreie und alkoholische Getränke gegen Entgelt im Rahmen eines normalen Gastgewerbebetriebes der vom Sohn der Beschuldigten betrieben wurde und in der die Beschuldigte nur sporadisch im Lokal anwesend und auch nicht in irgendeiner Weise an der Führung des Betriebes beteiligt war, da diese Agenden ausschließlich von ihrem Sohn wahrgenommen wurden, so verwirklicht sie nicht die Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Z 2 Gewerbeordnung 1973 (Einstellung des Verfahrens).