RS UVS Niederösterreich 1993/07/06 Senat-GF-92-157

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Rechtssatz

Aus dem Spruch des Straferkenntnisses muß hervorgehen, welcher Deliktsfall (Ändern der Betriebsanlage oder Betreiben nach erfolgter Änderung) dem Beschuldigten angelastet wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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