RS UVS Oberösterreich 1993/07/08 VwSen-220453/2/Schi/Bk

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Rechtssatz

Keine Strafbarkeit wegen einer Einzelhandlung, wenn die Beschuldigte durch mehrere Handlungen dasselbe Delikt mehrmals verwirklicht hat, sich aber die einzelnen Handlungen nur als Teilhandlungen darstellen, die rechtlich insofern eine Einheit bilden, als durch jede dieser Handlungen die Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO ausgelöst worden wäre. Stattgabe.

Schlagworte
Fortgesetztes Delikt; unechte (scheinbare) Realkonkurrenz; Kumulationsprinzip; Mehrfachahndung, unzulässige
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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