RS UVS Oberösterreich 1993/07/05 VwSen-220192/3/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Rechtssatz

Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 iVm § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO, wenn die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder die von ihr als Anmeldungsgewerbe gewertete Tätigkeit näher umschreibt noch diese Tätigkeit im Hinblick auf das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit spezifiziert. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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