RS UVS Niederösterreich 1993/09/22 Senat-KS-92-019

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Rechtssatz

Die unbefugte Gewerbeausübung ist ein fortgesetztes Delikt. Ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit sind daher alle Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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