RS UVS Niederösterreich 1993/07/02 Senat-WU-92-070

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Veröffentlicht am 02.07.1993
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Rechtssatz

Sowohl die konsenslose Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, als auch deren darauffolgender Betrieb stellen "fortgesetzte Delikte" dar.

 

Das bedeutet, daß es der Angabe eines Tatzeitraumes bedurft hätte, wann die "Errichtung" der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage abgeschlossen worden ist und wann mit deren "konsenslosen Betrieb" begonnen worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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