RS UVS Wien 1996/12/12 04/G/33/796/96

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine (ergänzende) Verfolgungshandlung vorzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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