Bei widmungsgemäßer Nutzung eines Lagerraumes und eines Kühllagers eines Lebensmittelkleinhandelsgeschäftes im dicht verbauten Stadtgebiet ist eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm (hervorgerufen durch Ladetätigkeit bzw durch den Betrieb der Kühlaggregate) und durch Geruch, weiters eine mögliche Gefährdung der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen in hygienischer, bautechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht, nicht auszuschließen.