Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn J. P., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gewerbeamt vom 06.12.1995, GZ.: A4-St 955/1994 und 347/1995/301, ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 1.000,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Anzeige des ha. Betriebsanlagenreferates vom 08.11.1994 und laut Erhebungsbericht der MA 19 vom 21.12.1994 in Ausübung seines Gewerbes "Betrieb eines Selbstbedienungssolariums gemäß § 5 Abs 2 Z 3 GewO 1994" zu verantworten, daß am Standort G., E.-straße 77 in der Zeit vom 01.11.1994 bis zumindest 20.02.1995 ein Selbstbedienungssolarium mit 2 Solarbetten betrieben wird, also eine der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmte örtlich gebundene Einrichtung, die aufgrund ihrer Betriebsweise oder der verwendeten Maschinen oder Geräte geeignet ist, die Kunden oder den Gewerbetreibenden gesundheitlich zu gefährden, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung war.
Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber gemäß den im Spruch angeführten Rechtsvorschriften eine Strafe mit einer Höhe von S 5.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von drei Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin im wesentlichen die ihm zur Last gelegte Übertretung bestritten. Er habe bereits im Jänner 1995 um Betriebsstättengenehmigung angesucht und habe die Behörde dies nicht zur Kenntnis genommen, obwohl alle Voraussetzungen für eine sofortige aufrechte Erledigung gegeben gewesen wären, zumal eine Gefährdung für den Betreiber bzw. Dritte nicht gegeben wäre.
Der von ihm geführte Solarienbetrieb sei nicht geeignet, das Leben oder die Gesundheit dritter zu gefährden, weshalb kein Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften vorliege. Es hätte eine Betriebsstättengenehmigung aus seiner Sicht längst folgen müssen und bestünde auch keinerlei Beeinträchtigung von Nachbarn.
Da die gegenständliche Angelegenheit lediglich von einer Rechtsfragenbeurteilung zu machen war, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, daß der Berufungswerber im Jänner 1995 um gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage für ein Selbstbedienungssolarium mit zwei Kabinen angesucht hat. Weiters ist einer dem erstinstanzlichen Verfahrensakt beigelegten Verhandlungsschrift vom 22.05.1995 zu entnehmen, daß aus medizinischer Sicht festgestellt werden konnte, daß bei nicht sachgemäßer Desinfektion Hauterkrankungen bei den Kunden auftreten können. Daher muß die desinfizierende Reinigung unbedingt von einer entsprechend geschulten Person durchgeführt werden und kann nicht dem Kunden überlassen werden. Um eine Gefährdung der Kunden zu verhindern, hat mindestens eine Person, die mit der Bedienung der Geräte etwa in Kontraindikationen einer UV-Bestrahlung und Desinfektionsmaßnahmen vertraut ist, während der Betriebszeit ständig anwesend zu sein. Diese Person muß auch in der Lage sein, bei Notfällen den Kunden Erste Hilfe zu leisten.
Der diesem Verfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige konnte daher zum gegenständlichen Ansuchen, in dem die geforderten Desinfektionsmaßnahmen dem Kunden übertragen
werden, keine positive Stellungnahme abgeben, da eine gesundheitliche Gefährdung der Kunden aufgrund des fehlenden Bedienungspersonals nicht ausgeschlossen werden kann. Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarn durch den Betrieb der Anlage sind nach Angabe des gewerbetechnischen Amtssachverständigen nicht zu erwarten. Der Konsenswerber war anläßlich dieser Verhandlung anwesend und nahm dieses Verhandlungsergebnis auch zur Kenntnis.
Folgende rechtliche Überlegungen waren dieser Entscheidung zugrundezulegen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Gemäß § 366 Abs 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, daß entsprechend der Stellungnahme des, dem gewerbebehördlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen sehr wohl davon auszugehen ist, daß von der gegenständlichen Solarienbetriebsanlage nachteilige Auswirkungen hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdung vom Kunden ausgehen können. Wenn auch tatsächlich keine Beeinträchtigung von Nachbarn durch die gegenständliche Anlage zu erwarten sind, so ist doch davon auszugehen, daß von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage dann gesprochen werden kann, wenn sie geeignet ist (§ 74 Abs 2 leg. cit.) Gefährdungen, Belästigungen bzw. nachteilige Einwirkungen im Sinne von § 74 Abs 2 hervorzurufen (abstrakte Gefährdung etc.). Es genügt somit die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 verursachen zu können; nicht gefordert hingegen wird der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen, etc. Nach ständig geübter Spruchpraxis liegt daher Genehmigungspflicht bereits dann vor, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen, sowie Tätigkeits- und Sachbereiche im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 leg. cit. nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Betriebsinhaber durch eigene Verbote bemüht ist, allfällige Gefährdungen hintanzuhalten. Daß die gegenständliche Betriebsanlage zumindest geeignet ist, bzw. in dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum geeignet war, die angeführten Gefährdungen zu verursachen, wurde dem Berufungswerber anläßlich der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverhandlung am 22.05.1995 mitgeteilt und hat dieser das Verhandlungsergebnis auch zur Kenntnis genommen. Es kann somit der in seiner Berufung angeführten Argumentation nicht gefolgt werden.
Zusammenfassend ist somit nochmals festzuhalten, daß die vom Berufungswerber durchgeführte Tätigkeit jeglicher betriebsanlagenrechtlicher Grundlage (was zumindest den im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum betrifft) entbehrt und verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten ist.
Entsprechend dem Schutzzweck der im konkreten Fall verletzten Bestimmung des § 74 Abs 2 GewO 1994, wonach gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den
Z 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen, hätte die Berufungswerberin jegliche im Zusammenhang mit der Betriebsanlage stehenden Tätigkeiten nur nach rechtskräftigem Abschluß eines gewerbebehördlichen
Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens durchführen dürfen.
Da eine derartige Genehmigung rechtskräftig zumindest bis 20.02.1995 nicht erteilt worden ist und durch den vom Berufungswerber geführten Solarienbetrieb Gefährdungen im Sinn der gewerberechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden können, ist sein Verschulden hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Übertretung festzustellen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Demgemäß war, wie auch bereits von der belangten Behörde als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend nichts bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Die ausgesprochene Strafe entspricht, bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu S 50.000,-- dem gesetzten Verschulden, wie auch dem Unrechtsgehalt der Tat. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden, wie im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dieser Entscheidung zugrundegelegt, somit bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt. Eine Strafherabsetzung konnte schon aus dem Umstand, daß dies den verletzten Schutzzweckinteressen widersprochen hätte, nicht erfolgen. General- wie auch spezialpräventive Überlegungen wurden ausreichend berücksichtigt, weshalb auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen, aus den angeführten Erwägungen, wie
im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.