RS UVS Tirol 1996/12/17 20/190-8/1995

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Rechtssatz

In einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem

die Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung eine zu lösende Vorfrage darstellt, ist gemäß §349 Abs3 GewO 1994 von Amts wegen ein Antrag auf Entscheidung gemäß §349 Abs1 leg cit zu stellen, andernfalls das Unterlassen einer derartigen Antragstellung einen Verfahrensfehler darstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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